ist gem. § 73 (2)BörsG in unterschriebener Form dem Antrag auf Zulassung zum geregelten Markt beizufügen (Börsenzulassung von Wertpapieren). Der Antrag soll Angaben über den Emittenten und die Wertpapiere enthalten, die für die Anlageentscheidungen von Relevanz sind. Derartige Informationen sind insbesondere Erklärungen zur aktuellen Geschäftslage, zur Geschäftsprognose und der letzte veröffentlichte Jahresabschluß. Außerdem eine Erklärung, daß keine Erkenntnisse über Umstände vorliegen, die bei Zulassung der Wertpapiere zwangsläufig zu einer Übervorteilung der Investoren oder allgemeiner Interessen führen würde. Unter gewissen Bedingungen kann gem. § 73 (22),(3) BörsG von der Vorlage des Unternehmensberichts abgesehen werden.
Für einen unrichtigen Unternehmensbericht gelten die Haftungsregelungen gem. §§ 45?49 BörsG (Prospekthaftung).
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