Sind in einem Prospekt Angaben, welche für die Beurteilung des Wertes erheblich sind, falsch, unrichtig oder unvollständig, haften bei grobem Verschulden gem. § 45 BörsG diejenigen, die den Prospekt erlassen haben, sowie diejenigen, von denen der Erlaß ausgeht (kapitalsuchende Unternehmen und i.d.R. Bank) ( Börsenzulassung von Wertpapieren).
Rechtsgrundlage für mögliche Ansprüche für geschädigte Kapitalanleger, die den Angaben im Prospekt anlässlich der Platzierung einer Kapitalanlage vertraut haben.
Die Unterzeichne des Prospektes für die Zulassung zu Börseneinführung eines Wertpapiers haften für die Richtigkeit der in den Prospekt gemachten Angaben. Teil« des Prospektes werden veröffentlicht Er enthält wichtige Informationen übe das betreffende Unternehmen.
Mit der Veröffentlichung des Börseneinführungsprospektes ist die Prospekthaftung von Emittent und Konsortialbanken verbunden, d.h. diejenigen, deren Namen unter dem Prospekt erscheinen, haften als Gesamtschuldner für Schäden, die Anlegern auf Grund von im Prospekt absichtlich oder fahrlässig unrichtig erteilten Angaben entstehen. In der Praxis gegen Banken erfahrungsgemäss nicht oder kaum durchsetzbar.
Haftung des Emittenten und der den Prospekt unterzeichnenden Banken, wenn für die Beurteilung eines Wertpapiers erhebliche Angaben im Prospekt fehlen oder unrichtig sind, insb. nach §§ 45-49 Börsengesetz.
Haftung des Emittenten bzw. der emissionsbegleitenden Banken, die sich aus dem Börsengesetz bzw. Wertpapierverkaufsprospektgesetz ergeben kann.
Sind in einem Emissionsprospekt unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht worden, haften die Verantwortlichen einem Käufer gegenüber, wenn dieser die Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit im Prospekt beim Erwerb der Wertpapiere nicht gekannt hat. Die Ersatzpflicht erstreckt sich nur auf diejenigen Stücke, welche aufgrund des Prospektes zugelassen sind. Der Ersatzanspruch verjährt in fünf Jahren ab der Zulassung der Wertpapiere (§§ 45-49 BörsG).
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