werden im Rahmen von Präferenzabkommen bei der konkreten Zuordnung einer Ware zu dem Staat oder der Region angewendet, für deren Waren die vereinbarten Zollpräferenzen gelten. Die mit den einzelnen Ländern und Ländergruppen vereinbarten Ursprungsregeln können voneinander abweichen. Für Handelskammer-Ursprungszeugnisse gelten die EG-einheitlichen «Ursprungsregeln und Nachweise für Ursprungszeugnisse» von 1968. Die Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr wurden unmittelbar später ausgehandelt und zusammengestellt. Beide Regelwerke sind von ihrem Aufbau her grundverschieden.
Wurde bei der Herstellung einer Ware als Vorleistung keine Ursprungsware verwendet, so hat der Hersteller zu prüfen, ob in seinem Betrieb eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde. Die erste Ursprungsbestimmung erfolgt somit immer durch den Hersteller. Eine Drittlandsware muß zur Begründung der Präferenzursprungseigenschaft eine umfassende Be- oder Verarbeitung in der EG erfahren. Warenverkehrsbescheinigungen und Lieferantenerklärungen können dabei Vorpapiere für Handelskammer-Ursprungszeugnisse sein. Hingegen kann ein Handelskammer-Ursprungszeugnis niemals ein Vorpapier für eine Warenverkehrsbescheinigung sein. Die jeweils konkret anzuwendenden Ursprungsregeln ergeben sich aus den Ursprungsprotokollen der Präferenzabkommen in Verbindung mit den jeweils zugehörigen Warenlisten. Die vollständigen Listen liegen den Zollbehörden, den Industrie- und Handelskammern vor. Das Ursprungsprotokoll für den EWR-Ver-kehr sowie den Warenverkehr zwischen der EG und dem EFTA-Land Schweiz enthält für sämtliche Waren, die unter das Abkommen fallen, die erforderlichen Be-oder Verarbeitungsvorgänge. Vor der Einführung des Harmonisierten Systems (HS) wurde von einem Zolltarifsprung gesprochen, wenn das Ergebnis der jeweiligen Be- oder Verarbeitung zur Veränderung der vierstelligen Zollpositionsnummer führte. Da bei der Einführung der Brüsseler Nomenklatur, dem Versuch der einheitlichen Katalogisierung aller Waren durch gestaffelte Warennummern, die Systematik und Vollständigkeit im Vordergrund standen und Präferenzregeln noch keine Rolle spielten, sind die Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die einen Positionswechsel auslösen, sehr unterschiedlich. In einigen Fällen wird für die Ursprungsbegründung auf den Positionswechsel verzichtet. An seine Stelle tritt eine Wertzuwachsregel (Prozentsatzregel). Auch Kombinationen von beiden kommen vor.
Bei den Abkommen mit den Staaten Osteuropas gilt der Positionswechsel als maßgebendes Ursprungskriterium, sofern die Warenlisten zu den entsprechenden Ursprungsprotokollen nicht etwas anderes aussagen.
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