Als Wertaufhellungsgrundsatz wird die Bewertungsvorschrift des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB bezeichnet. Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste müssen im Jahresabschluß berücksichtigt werden. Sie sind auch dann zu berücksichtigen,"wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind". Mit dieser Formulierung ist der Wertaufhellungsgrundsatz im HGB kodifiziert. Wertaufhellende Informationen geben also nachträglich Aufschluß über den Wert von Vermögensgegenständen und Schulden am Abschlußstichtag.
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