Dieser Grundsatz ist aus dem Vorsichtsprinzip ableitbar. Für die Bewertung und Bilanzierung sind gemäß § 242 Abs. 1 HGB die Verhältnisse am Schluss des Geschäftsjahrs maßgebend (Stichtagsprinzip). Nach der Wertaufhellungstheorie des Bundesfinanzhofes müssen bessere Erkenntnisse über die bis zum Abschlussstichtag entstandenen Ereignisse, die jedoch erst im neuen Jahr bis zum Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind, für das abgelaufene Jahr noch berücksichtigt werden (§ 252, Abs. 1 Nr. 4 HGB). Beispiel: Bei einem Schuldner wird zum Ende des Geschäftsjahrs ein Insolvenzverfahren eingeleitet. Dies erfährt der Unternehmer erst nach dem Stichtag. Es kommt dadurch im neuen Jahr zu einem Forderungsausfall. Der Unternehmer muss die Forderung noch im alten Jahr ausbuchen, da die Wertlosigkeit der Forderung bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens objektiv im alten Jahr bestanden hat. Nach dem Abschlussstichtag erst eingetretene wertmindernde Ereignisse stellen dagegen wertbegründende Informationen dar und werden erst im neuen Jahr berücksichtigt.
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