Zivilmakler ist ein Makler, der im Sinne der §§ 652ff. BGB tätig wird, so z. B. der Grundstücksmakler oder der Heiratsvermittler. Er ist nicht mit dem Handelsmakler im Sinne des § 93 HGB zu verwechseln, der die Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren, Wertpapieren, Versicherungen usw. vornimmt.
Makler, der gewerbsmäßig die Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages nachweist oder Verträge vermittelt, die keine Gegenstände des Handelsverkehrs (wie z.B. Grundstücke, Wohnungen, Konzerte und künstlerische Aufführungen, Ehen) betreffen. Der Zivilmakler kann Sollkaufmann sein, wird deshalb jedoch nicht zum Handelsmakler. Geregelt in §§ 652 ff BGB.
Makler, dessen Rechtsverhältnisse allein auf BGB basieren. Beispiele: Hypotheken-, Darlehensmakler. Ggs.: Handelsmakler.
Makler
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