Zollbefreiungen werden durch Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft (EG) geregelt und privilegieren die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr durch Befreiung von Einfuhrabgaben. Befreit sind:
Übersiedlungsgut, Heiratsgut, Erbschaftsgut, Zweitwohnungsausstattungen, Schülerausstattungen ; Postsendungen von geringem Wert; Kleinsendungen nichtkommerzieller Art; Ausrüstung verlagerter Betriebe, Erzeugnisse grenzdurchschnittener Landwirtschaftsbetriebe, Fischfang- und Jagderträge aus Grenzgewässern, Bewirtschaftungsmaterial für grenzdurchschnittene Landwirtschaftsgebiete; Reisemitbringsel; Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters; Forschungsgegenstände, Therapeutika und Reagenzien, Pharmazeutika für Sportveranstaltungen; Waren für Organisationen der Wohlfahrtspflege, Gegenstände für Behinderte, Waren für Katastrophenopfer; Auszeichnungen und Ehrengaben, Geschenke im Rahmen zwischen staatlicher Beziehungen, Waren für Staatsoberhäupter; Warenmuster und Warenproben, Werbedrucke, Werbegegenstände, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für Ausstellungen; Erprobungswaren, Sendungen an Patentschutzstellen; Werbematerial für den Fremdenverkehr, verschiedene Dokumente und Gegenstände; Verpackungsmittel, Tierfutter; Treib- und Schmierstoffe in Straßenfahrzeugen; Waren für Gedenkstätten für Kriegsopfer, Särge und Grabschmückungen; Verteidigungsgut; Paletten; Mund- und Schiffsvorrat; Rückwaren; Speisewagenvorräte, Bordvorräte für Luftfahrzeuge; Diplomaten- und Konsulargut, Ausstattung ausländischer Dienststellen; Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge. «Hochzollbare Waren» (zum Beispiel Kaffee, Zigaretten, Branntwein usw.) werden zum Teil von der Zollbefreiung ausgeschlossen oder unterliegen mengenmäßigen Beschränkungen.
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