Gehört wie die Handelsklauseln zu den besonderen kaufmännischen Gewohnheiten (Handelsrecht). Es entspricht der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns, mündliche Vertragsabschlüsse gegenüber dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich zusammenzufassen. Das kaufmännische Bestätigungsschreiben hat Festlegungs- und Beweisfunktion. Es dokumentiert, dass ein Vertrag zustande gekommen ist und welchen Inhalt die Parteien vereinbart haben. Diese Wirkung tritt unabhängig von der Kenntnis der Kaufleute ein, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
ist ein Schreiben im Anschluss an eine mündliche Vereinbarung zwischen Kaufleuten, mit welchem der Vertragsabschluss bestätigt und der Vertragsinhalt wiedergegeben wird. Weicht der Inhalt eines solchen Bestätigungsschreibens von dem vorher mündlich Vereinbarten ab, widerspricht der Empfänger aber nicht unverzüglich, so gilt der Inhalt des Schreibens als genehmigt und der Vertrag mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens geschlossen. Die Rechtsprechung stützt dieses Ergebnis auf einen entsprechenden Handelsbrauch.
siehe Kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
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