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Erfüllungshalber

Die Leistung eines »Ersatzes« des Geschuldeten kann der bloße Versuch sein, den Gläubiger anderweitig zu befriedigen. Ob Erfüllung eintritt, bleibt so lange offen, bis das Surrogat verwertet, z. B. das Wertpapier eingelöst oder die Wertsache versilbert ist. Insoweit wird das Wertpapier oder die Wertsache nur erfüllungshalber weitergegeben. Der schuldrechtliche Anspruch des Gläubigers bleibt bestehen.
Siehe hierzu auch: An Zahlungs statt

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