A) Bei bilanzierenden Unternehmern:
Aufwendungen, die der Kreditnehmer machen muss, um den gewünschten Kredit zu erhalten, sind aktivierungspflichtige Anschaffungskosten der Verbindlichkeiten.
Desgleichen ist der Unterschied zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem tatsächlichen Verfügungsbetrag (Damnum) zu aktivieren und auf die Laufzeit verteilt abzuschreiben.
B) Bei natürlichen Personen:
Geldbeschaffungskosten, Kreditsicherungskosten und Zuteilungsgebühren bei der Finanzierung von Ein- oder Zweifamilienhäusern und anderen bebauten Grundstücken sind nicht Bestandteil der Herstellungs- oder Anschaffungskosten. Werden Anschaffungskosten in Raten bezahlt, ist der Unterschied zwischen Barpreis und Ratensumme nicht als sofort abziehbarer Zinsaufwand zu betrachten.
Geldbeschaffungskosten, die bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen vor Beginn der Selbstnutzung angefallen sind, sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Auch Entgelte, die der Erwerber eines Grundstückes für die Überlassung zinsgünstiger Darlehen an den Veräußerer gezahlt hat, können Geldbeschaffungskosten sein.
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