Ein Begriff der privaten Unfallversicherung. Das ist eine Tabelle der Unfallversicherer zur Bemessung der Invalidität. Für den Fall des vollständigen Verlustes oder der vollständigen Funktionsunfähigkeit bestimmter Gliedmassen oder sonstiger Körperteile sind in dieser Tabelle feste Invaliditätsgrade angegeben. Sie sieht bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit feste Prozentsätze vor. Gliedertaxe Invaliditätsgrad bei Verlust oder (vollständiger) Funktionsunfähigkeit in Prozent - eines Armes im Schultergelenk 70 % * eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % * eines Armes bis unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % - einer Hand im Handgelenk 55 % * eines Daumens 20 % - eines Zeigefingers 10 % * eines anderen Fingers 5 % * eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 % - eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % * eines Beines bis unterhalb des Knies 50 % - eines Beines bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % * eines Fusses im Fussgelenk 40 % * einer grossen Zehe 5 % * einer anderen Zehe 2 % * eines Auges 50 % * des Gehörs auf einem Ohr 30 % - des Geruchs 10 % * des Geschmacks 5 % So wird beispielsweise der Verlust eines Beines bei vielen Versicherern mit 70 Prozent bewertet. Ist dieses Bein beispielsweise in seiner Bewegung zu 20 Prozent eingeschränkt, wird der Invaliditätsgrad folgendermassen bewertet: 70 Prozent (für das Bein) x 20 Prozent (für die Bewegungseinschränkung) geteilt durch 100 = 14 Prozent Invalidität. Nach der Gliedertaxe werden in der Praxis die allermeisten Invaliditätsfälle beurteilt. Wird die Funktionsfähigkeit nur teilweise eingeschränkt, wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes der Gliedertaxe angenommen. Werden durch den Unfall mehrere Körperteile oder Sinnesorgane in ihrer Funktionsfähigkeit dauernd beeinträchtigt, müssen die Invaliditätsgrade, die sich aus der Gliedertaxe für die einzelnen Schädigungen ergeben, zusammengerechnet werden. Einen Invaliditätsgrad von mehr als 100 Prozent kann es nicht geben. Beispiele:
1. Die Unfallfolgen sind: der Verlust eines Auges (50 Prozent) und 50 Prozent Funktionseinschränkung eines Unterarmes (ergibt 30 Prozent) = Invaliditätsleistung 80 Prozent.
2. Die Unfallfolgen sind: zwei vollständig gelähmte Beine - rechtes Bein (70 Prozent) und linkes Bein (70 Prozent) = Invaliditätsleistung 100 Prozent.
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