Der Insolvenzplan im Sinne der §§ 217 ff. Insolvenzordnung (InsO), wird in einem gesetzlich geregelten Verfahren vor dem Insolvenzgericht erstellt. Ziel eines Insolvenzplans ist es, ein Unternehmen, das sich in der Insolvenz befindet, zu erhalten und die Forderungen der Gläubiger aus den Erträgen des Unternehmens (teilweise) zu befriedigen. Um das Ziel, das Unternehmen zu erhalten, nicht zu gefährden ist es in der Regel notwendig, dass die Gläubiger auf Teile ihrer Forderungen verzichten. Dieser Verzicht, sowie die Pläne zur Fortführung des Unternehmens und die Pläne zur Tilgung der Schulden werden im Insolvenzplan festgehalten. Die Gläubiger stimmen über die Annahme eines solchen Planes ab. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, muss der Insolvenzplan noch vom Insolvenzgericht bestätigt werden, um wirksam zu sein. Das Gericht kann die Bestätigung verweigern, wenn bestimmte gesetzliche Mindestanforderungen an den Insolvenzplan nicht erfüllt sind (§§ 250, 251 InsO). dies ist etwa dann der Fall, wenn der Plan nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren aufgestellt wurde oder einzelne Gläubiger individuelle Vorteile erhielten, um ihre Zustimmung zu erhalten. Siehe auch Insolvenzrecht, deutsches (mit Literaturangaben) und Sanierungsmanagement (mit Literaturangaben).
Vorhergehender Fachbegriff: Insolvenzordnung (InsO) | Nächster Fachbegriff: Insolvenzquote
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|