Nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 des Körperschaftsteuergesetzes gehören dazu folgende Körperschaften:
Aktiengesellschaften (AG) Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) Kolonialgesellschaften
Bergrechtliche Gewerkschaften eingetragene Genossenschaften (e. G.) Zu den meistverbreiteten Formen der Kapitalgesellschaft auf der nächsten Seite einige Kurzerläuterungen. Die Kommanditgesellschaft auf Aktien /KGaA) sowie die GmbH & Co. KG, die AG & Co. KG sowie die GmbH & Co. oHG sind hier tabellarisch nicht aufgeführt, da diese Unternehmensformen Rechtsformen darstellen, in denen die Elemente von Personen- und Kapitalgesellschaft miteinander verbunden sind. Hinsichtlich der begrenzten Haftung sind diese Rechtsformen der Kapitalgesellschaft zuzuordnen, während sie ertragsteuerlich wie Personengesellschaften behandelt werden, jedoch gewerbesteuerpflichtig sind.
Die nachstehende Tabelle verdeutlicht verschiedene Merkmale einer Kapitalgesellschaft.
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