Drittländern werden für Ausstellungen und Messen im inländischen Wirtschaftsgebiet besondere Messekontingente eingeräumt. Diese werden von einer amtlichen Stelle oder einem Beauftragten des Drittlandes auf Unternehmen des Drittlandes aufgeteilt. Hierüber werden die inländischen Stellen, die für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung zuständig sind, unterrichtet. Gebietsansässigen wird eine diesbezügliche Einfuhrgenehmigung nur aufgrund eines Messekaufvertrages mit einem gebietsfremden Aussteller erteilt. Der gebietsfremde Verkäufer muss also über ein zugeteiltes Messekontingent verfügen und im Übrigen Muster der betreffenden Ware in „messewürdiger" Weise präsentiert haben. In Deutschland werden die bei der Antragstellung auf Erteilung einer Einfuhrgenehmigung zu beachtenden Einzelheiten von den zuständigen Stellen öffentlich im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
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