Wettbewerbsregeln im internationalen Handel, die private Selbstbeschränkungsabkommen über den Export zum Gegenstand haben. Sie sind, da sie sich als Wettbewerbsbeschränkung auswirken, grundsätzlich unerwünscht und unterliegen, sofern sie im Inland als Selbstbeschränkungsabkommen in Erscheinung treten, dem Verbotsprinzip (s Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Soweit orderly marketing den Handel innerhalb der Europäischen Gemeinschaften beeinträchtigt, greift das Kartellverbot des Art. 85 EWG-Vertrag ein. Aus überwiegend wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten kann orderly marketing ausnahmsweise hingenommen werden, soweit das Bundeswirtschaftsministerium eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Bundeskartellamt abgibt, das zu prüfen hat, ob von einer Verfolgung abgesehen werden kann.
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