Beispiel: Die von einer Firma hergestellte Gewürzessenz enthält einen Bitterstoff. Die damit hergestellten Waren sind ungeniessbar. Für den hier eingetretenen Schaden besteht Deckung nur über eine Produkthaftpflicht. Seit 1990 gilt ein neues Produkthaftungsgesetz für Hersteller von Waren. Sie haften für Mängel an ihren Produkten auch dann, wenn den Hersteller keine Schuld trifft. Die strenge Haftung lässt sich im Voraus nicht durch Geschäftsbedingungen oder besondere Vereinbarungen ausschliessen. Personen- und Sachschäden sind zwar im Prinzip in der üblichen Betriebshaftpflicht, bei der so genannten konventionellen Produkthaftpflicht, eingeschlossen, für Vermögensschäden reicht dies aber nicht aus. Besonders dann, wenn dem Produkt etwa bestimmte Eigenschaften zugesichert sind, ist eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung notwendig. Auch Händler haften nach dem Gesetz selbst, wenn sie Waren in die Europäische Union einführen, den Hersteller nicht kennen oder nennen wollen oder fremde Produkte unter eigenem Warenoder Erkennungszeichen vertreiben. Die Versicherungsgesellschaften bieten Bausteine für die verschiedenen Produkthaftpflichtsparten an, wie etwa fehlende zugesicherte Eigenschaften, Vermischungsschäden, Weiterverarbeitungsschäden oder Produktionsschäden durch Maschinen.
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