Eine Form der Bankgarantie, die bei Außenhandelsgeschäften dem Exporteur vom Importeur abverlangt wird; u. z. für den Fall, dass dem Importeur im Inkassoweg vorgelegte Dokumente nicht den Zahlungsbedingungen bzw. den Akkreditivbestimmungen entsprechen oder der Umfang der Lieferung nicht mit der Kaufvertragsvereinbarung übereinstimmt. Dann ist der Importeur nur bereit, die Dokumente entgegenzunehmen und die Zahlung zu leisten, wenn ihm - im Auftrag des Exporteurs - von einer Bank eine U. gegeben wurde. Denn diese garantiert ihm entsprechende Schadenersatzleistungen, wenn die fehlenden Dokumente nicht nachgereicht bzw. die fehlenden Mengen nicht nachgeliefert werden.
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