Erklärungen zur Feststellung des Einheitswertes sowie Vermögensteuererklärungen sind auf jeden Hauptfeststellungs- bzw. Hauptveranlagungszeitpunkt abzugeben. Für Einheitswerterklärungen gilt dies nicht, wenn das Gewerbekapital den Betrag von 120.000,— DM nicht übersteigt; es gilt aber stets, wenn ein Betriebsinhaber eine Vermögensteuererklärung abzugeben hat. Für Vermögensteuererklärungen gilt dies nur, wenn das Gesamtvermögen die persönlichen Freibeträge von je 70.000,— DM bzw. bei Körperschaften die Freigrenze von 20.000,— DM übersteigt. Für andere Feststellungen bzw. Veranlagungszeiträume ist eine Erklärung abzugeben, wer von der Finanzbehörde dazu aufgefordert wird (§ 149 AO). Auch eine öffentliche Aufforderung (Zeitung, Aushang) ist zu befolgen.
Es wird für diejenigen, die bereits Vermögensteuer zahlen, aber zweckmäßig sein, Vermögensänderungen und Änderungen hinsichtlich der Zahl der zusammen veranlagten Personen, die sich zu ihren Gunsten auswirken, dem Finanzamt mitzuteilen, um eine Neuveranlagung zu erreichen.
Siehe auch: Vermögen, Vermögensteuer
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