(engl.: advice of shipment). Mit ihr gibt der Exporteur dem Importeur einen verbindlichen Zwischenbescheid über die abgeladene bzw. verladene Ware, deren Menge und Markierung, über das Transportmittel, den Ort und Zeitpunkt der Abladung bzw. Verladung sowie den Bestimmungshafen bzw. Bestimmungsort. Der Importeur kann nach Erhalt der V. erforderlichenfalls die Transportversicherung abschließen, seine Kunden über den voraussichtlichen Ankunftszeitpunkt der Ware in Kenntnis setzen, weitere Transportmittel und benötigten Lagerraum organisieren sowie die Verzollung der Waren vorbereiten.
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