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Werbeangaben

Nach§ 3 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im ge­schäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett­bewerbs irreführende Angaben macht (ir­reführende Werbung). Für eine Irreführung ist also stets eine Werbeangabe im Sinne ei­ner Werbebotschaft erforderlich. Der Be­griff der Werbeangabe wird weit gefaßt. An­gaben i. d. S. sind jede Art von nachprüfbaren Äußerungen (mündliche, schriftliche, wört­liche, bildliche Angaben durch Symbole, Abbildungen usw.), deren sich der Werben­de bedient, um dem Empfänger der Werbe­botschaft einen bestimmten Eindruck zu vermitteln. Die Rechtsprechung fordert eine auf ihren Inhalt hin objektiv nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Aussage. Der Be­griff der Werbeangabe geht also über den Terminus der geschäftlichen Bezeichnung hinaus, wie er in § 16 UWG gegen Ver­wechslungen geschützt wird. Beispiel: Wenn bei einer Werbung im Rundfunk für Eier­teigwaren ein Hühnergegacker ertönt, ent­steht beim Zuhörer der Eindruck, dass die Waren mit frischen Eiern hergestellt worden sind. Abzugrenzen sind Werbeangaben gegen­über sachlich nichtssagenden Anpreisungen, die keinen nachprüfbaren Aussagegehalt ha­ben. Entscheidend dafür, ob eine Angabe vorliegt oder nur eine nichtssagende Anprei­sung, ist die Verkehrsauffassung; es kommt dagegen nicht darauf an, wie der Werbende seine Äußerung verstanden wis­sen will. Irreführend geworben werden kann auch durch Verschweigen. Zwar ist das bloße Verschweigen keine Werbeangabe. Wer aber mit unvollständigen Werbeangaben wirbt, sagt nur die halbe Wahrheit. Eine Irrefüh­rung durch Verschweigen von Angaben kommt nur in Betracht, wenn eine besondere Pflicht zur Aufklärung besteht.

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