Nach§ 3 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Angaben macht (irreführende Werbung). Für eine Irreführung ist also stets eine Werbeangabe im Sinne einer Werbebotschaft erforderlich. Der Begriff der Werbeangabe wird weit gefaßt. Angaben i. d. S. sind jede Art von nachprüfbaren Äußerungen (mündliche, schriftliche, wörtliche, bildliche Angaben durch Symbole, Abbildungen usw.), deren sich der Werbende bedient, um dem Empfänger der Werbebotschaft einen bestimmten Eindruck zu vermitteln. Die Rechtsprechung fordert eine auf ihren Inhalt hin objektiv nachprüfbare, dem Beweis zugängliche Aussage. Der Begriff der Werbeangabe geht also über den Terminus der geschäftlichen Bezeichnung hinaus, wie er in § 16 UWG gegen Verwechslungen geschützt wird. Beispiel: Wenn bei einer Werbung im Rundfunk für Eierteigwaren ein Hühnergegacker ertönt, entsteht beim Zuhörer der Eindruck, dass die Waren mit frischen Eiern hergestellt worden sind. Abzugrenzen sind Werbeangaben gegenüber sachlich nichtssagenden Anpreisungen, die keinen nachprüfbaren Aussagegehalt haben. Entscheidend dafür, ob eine Angabe vorliegt oder nur eine nichtssagende Anpreisung, ist die Verkehrsauffassung; es kommt dagegen nicht darauf an, wie der Werbende seine Äußerung verstanden wissen will. Irreführend geworben werden kann auch durch Verschweigen. Zwar ist das bloße Verschweigen keine Werbeangabe. Wer aber mit unvollständigen Werbeangaben wirbt, sagt nur die halbe Wahrheit. Eine Irreführung durch Verschweigen von Angaben kommt nur in Betracht, wenn eine besondere Pflicht zur Aufklärung besteht.
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