Buchführende Gewerbetreibende haben Verbindlichkeiten in fremder Währung mit dem Verfügungsbetrag anzusetzen, auch wenn die ausländische Währung Kursverluste zu verzeichnen hat. Ist der Kurs dagegen gestiegen, so ist der dem höheren Kurs entsprechende Schuldbetrag (Teilwert) in DM anzusetzen.
Diese Regelung entspricht dem Niederstwertprinzip. Siehe auch: Valutaverbindlichkeiten, Umsatzsteuer
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