(Zolllager). Dienen der Lagerung von Zollgut, das (1) erst zu einem späteren Zeitpunkt in den freien Verkehr abgefertigt werden soll, (2) wieder ausgeführt werden soll (Transitlager) oder (3) dessen Bestimmung der Zollbehandlung zunächst noch nicht erklärt worden ist. Zu unterscheiden sind öffentliche Z. und private Z. Öffentliche Z. stehen jedermann offen; sie werden auch als Zollniederlagen bezeichnet. Private Z. stehen (nur) dem Lagerhalter zu eigenen Zwecken zur Verfügung. Lagerhalter und Einlagerer sind identisch. Der Lagerhalter darf auch für Rechnung Dritter Einlagerungen vornehmen. Solche Lagermöglichkeiten bieten auch Speditionen und Lagerhausgesellschaften an. Z. werden nur Personen bewilligt, die eine ordnungsgemäße Buchführung haben, regelmäßig Abschlüsse machen und nach Ermessen der Zollverwaltung vertrauenswürdig sind.
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