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Äquivalenzprinzip

verlangt, dass sich Leistungen und Gegenleistungen entsprechen. 1.  Als versicherungstechnisches Äquivalenzprinzip spielt es in der Individual- und Sozialversicherung eine grosse Rolle (Versicherungsprinzip). Folgt eine Versicherung dem Äquivalenzprinzip, so hat sie die Leistungen der Versicherung (Ausgaben) und die Gegenleistungen (Beiträge der Versicherten, Einnahmen) so zu kalkulieren, dass das Beitragsaufkommen genügt, um die Versicherungsleistungen finanzieren zu können. Decken die Einnahmen einer Versicherung nur insgesamt die Ausgaben, spricht man von gruppenkollektiver oder globaler Äquivalenz einer Versicherung. Werden die Beiträge jedes einzelnen Versicherten so bemessen, dass sie genau äquivalent sind dem Risiko, das dieser in die Versicherung einbringt, dann spricht man von individualer bzw. personenbezogener Äquivalenz. Wird die individuale versicherungstechnische Äquivalenz bei der Festsetzung der Versi- cnerungsoeitrage des einzelnen versicnerten verletzt, so kommt es zu einer negativen Risikoauswahl. Die Versicherten, die einen im Vergleich zu ihrem Risiko zu niedrigen Beitrag zahlen, wandern bei dieser Versicherung zu; die Versicherten, die einen im Vergleich zu ihrem persönlichen Risiko zu hohen Versicherungsbeitrag zahlen, wandern von der Versicherung ab. Privatversicherungen werden aus diesem Grund die Beachtung sowohl der Gruppen- als auch der individualen versicherungstechnischen Äquivalenz zum Grundsatz machen müssen. Im Bereich der Sozialversicherung haben wir allerdings häufig eine Verletzung dieses individualen Äquivalenzprinzips (z.T. auch des globalen). In diesem Fall muss die Finanzierung der Versicherung durch Umverteilung (Höherverdienende zahlen bei gleichen Leistungen höhere Beiträge) oder durch nicht beitragsbezogene Einnahmen (z. B. Bundeszuschuss) bewerkstelligt werden. Die Funktionsfähigkeit der Versicherung ist nur dann sichergestellt, wenn eine ausreichende Solidarität (Solidargemeinschaft) der Versicherten Grundlage einer solchen Umverteilung ist. Meist ist auf eine solche Bejahung aber nicht zu vertrauen; so haben wir deshalb häufig in der Sozialversicherung das Zwangselement, so dass die Versicherten gezwungen sind, in einer Pflichtversicherung vorgeschriebene Beiträge zu leisten, um dadurch Anspruch auf wiederum im Regelfall vorgeschriebene Versicherungsleistungen zu erwerben. 2.  In der Finanzwissenschaft ist das Äquivalenzprinzip eine Variante des Grundsatzes einer gerechten Besteuerung. Die Steuerverteilung gilt danach als gerecht, wenn jeder Bürger in dem Umfang Steuern zahlt, der dem auf ihn entfallenden Anteil an den Staatsleistungen entspricht, diesem also äquivalent ist. Die gezahlten Steuern dürfen nur für die Staatsleistungen verwendet werden, deren Entgelt sie darstellen (Zweckbindung). Da für die meisten Staatsleistungen kein Marktpreis besteht, bleiben als Ersatz zwei Äquivalenzkriterien: Bei der Nwtewäquiva- lenz soll die zu zahlende Steuer dem Nutzen entsprechen, den der Steuerpflichtige aus der öffentlichen Leistung gezogen hat. Die Kosten- äquivalenz berücksichtigt die Kosten, die durch die Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung durch den Steuerpflichtigen entstanden sind. Die Zurechnung der Steuerlast kann für einzelne Staatsleistungen (partielle Äquivalenz) oder für alle Staatsleistungen insgesamt (totale Äquivalenz) erfolgen. Ferner kann man unterscheiden zwischen der individuellen Äquivalenz, bei der für jeden einzelnen Bürger eine Zurechnung versucht wird, una aer gruppenmaptgen Äquivalenz, oei aer gegenüber einer bestimmten Gruppe von Bürgern (z.B. Kraftfahrer, Radfahrer, Fussgänger) äquivalenzmässig abgerechnet wird. Gegen die Anwendung des Äquivalenzprinzips werden einmal technische Schwierigkeiten geltend gemacht, da weder Nutzen noch Kosten staatlicher Leistungen eindeutig einzelnen Bürgern zuzurechnen sind. Daneben werden verteilungspolitische Bedenken erhoben, da die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt werden kann (Leistungsfähigkeitsprinzip). Das Äquivalenzprinzip spielt in der praktischen Finanzpolitik vor allem bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen eine Rolle. Bei den Steuern findet es höchstens im Ansatz Beachtung, so z.B. bei der Mineralölsteuer, deren Aufkommen z.T. für den Strassenbau zweckgebunden ist.   Literatur: Andel, N., Finanz Wissenschaft, 2. Aufl., Tübingen, 1990, S. 266 ff.

1. Besteuerungsprinzip, nach dem sich die Steuerschuld nach den empfangenen staatlichen Leistungen bemisst; hat zur Folge, dass der Steuerbürger für seinen Nutzen aus der Bereitstellung öffentlicher Güter ein preisähnliches Entgelt in Form einer Steuer zahlt. Die Kritik an einer Besteuerung nach dem Äquivalenzprinzip setzt an den fehlenden Möglichkeiten der Nutzenmessung und individuellen Zurechenbarkeit und/oder der jeweiligen Kostenverursachung durch den Steuerpflichtigen an sowie an fehlenden sozialpolitischen Komponenten. Weitere potenzielle Anwendungsfelder: Individual- und Sozialversicherung, Gebührenfestsetzung, Lohn und Leistung, Zollrecht etc.
2. Versicherungsprinzip, demzufolge eine Gleichwertigkeit von Beiträgen (Vorleistungen) und Versicherungsleistungen (Ansprüchen) besteht bzw. bestehen soll.

Theoretischer Ansatz zur Bestimmung der Steuerbelastung der Wirtschaftssubjekte, nach dem sich die Leistungen des Steuerzahlers und des Staates entsprechen sollen. Die zu zahlende Steuer ist danach ein Äquivalent zu den von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommenen Leistungen des Staates.

Das Äquivalenzprinzip beruht ganz allgemein auf dem Grundsatz der Gleichheit von Leistung und Gegenleistung. Rein betriebswirtschaftlich gesehen wird das Äquivalenzprinzip von Erich Kosiol auf den gerechten Lohn bezogen. Danach ist das Äquivalenzprinzip von Lohn und Leistung der Grundsatz des leistungsgerechten Lohnes, und das Äquivalenzprinzip von Lohn und Anforderungen der Grundsatz des anforderungsgerechten Lohnes.

Mit dem Äquivalenzprinzip (AQP) wird versucht, eine Begründung für Art und Umfang der Besteuerung zu geben. Nach dem AQP sollen Steuerzahlungen in einem bestimmten Verhältnis zu erbrachten staatlichen Leistungen stehen. Dies entspricht jedoch nicht dem heutigen Verständnis von Staat und Steuersystem. Steuern werden nicht für eine Leistung entrichtet (§ 3 Abs. 1 AO). Steuergerechtigkeit setzt eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit voraus. Allenfalls in Teilbereichen kann das AQP Wirkung entfalten, wie etwa bei der Erklärung der beschränkten Steuerpflicht. Die Begründung der Ausgestaltung einzelner Steuerarten mittels des AQP ist dagegen nur schwer möglich. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer, wo ein direkter Zusammenhang zwischen Leistungen der Gemeinde und der Gewerbesteuer kaum vorstellbar ist. Eher möglich erscheint dies etwa bei der Mineralölsteuer, deren Aufkommen teilweise für die Finanzierung des Straßenbaus verwendet wird.

In der Gesundheitswirtschaft:

Das Äquivalenzprinzip (von äquivalent = entsprechend, gleichwertig) findet vor allem in der privaten Versicherungswirtschaft Anwendung. Es meint in der privaten Krankenversicherung die individuelle Kalkulation der Versicherungsprämie nach Umfang des Versicherungsschutzes, Eintrittsalter und Versicherungsrisiko gemäß versicherungsmathematischen Grundsätzen. Hinzu tritt die Berücksichtigung eines eventuell vereinbarten Selbstbehaltes. Das Versicherungsrisiko wird unter anderem durch eine Gesundheitsprüfung bei Antragstellung festgestellt. Die auf diesem Wege ermittelte Prämie ist dann äquivalent zum versicherten Risiko. Im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen kann jedoch auch in der privaten Krankenversicherung auf die Berücksichtigung von Vorerkrankungen oder das Erfordernis einer vorherigen Gesundheitsuntersuchung verzichtet werden.

In der gesetzlichen Krankenversicherung dagegen findet vor allem das Solidarprinzip Anwendung, bei dem die Beiträge nicht in einem Verhältnis zum versicherten Risiko stehen. Vielmehr werden die Beiträge nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten festgelegt, die am Arbeitseinkommen bemessen wird, und der Versicherungsumfang ist – unabhängig vom gezahlten Beitrag – gleich. Auch die kostenfreie Mitversicherung von Kindern und Ehepartnern wird mit dem Solidarprinzip begründet.

In der Gesundheitswirtschaft: principle of equivalence

Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung. Das Äquivalenzprinzip als versicherungsmathematische Relation ist ein Strukturprinzip der privaten Krankenversicherung (PKV). Die Versicherungsbeiträge werden äquivalent zu den individuellen Risikofaktoren Eintrittsalter, Geschlecht und Vorerkrankungen sowie abhängig vom Selbstbehalt erhoben.

Während sich in der PKV also das eigene Risiko im Beitrag widerspiegelt, werden in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Beiträge nur nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Solidaritätsprinzip) bemessen. Daher sind in der PKV Beiträge auch für Familienmitglieder zu entrichten, die in der GKV unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei versichert sind.

Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzwird zum 1. Januar 2009 in der PKV ein Basistarif eingeführt. Durch den damit verbundenen Kontrahierungszwang ohne Risikoprüfung und die Beschränkung auf eine Höchstprämie wird das Äquivalenzprinzip eingeschränkt.

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