Der Anspruch eines Versicherten auf eine Rente wegen Alters entsteht, wenn ein bestimmtes Lebensalter, die Altersgrenze, erreicht ist. Ferner muss eine bestimmte Mindestversicherungszeit, die Wartezeit, vorliegen. Für einige Altersrenten sind weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich. Ein bestimmtes Lebensalter wird stets am Tag vor dem Geburtstag vollendet.
Die wichtigsten, die überwiegende Mehrheit der Deutschen betreffenden Renten wegen Alters sind jene, die sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) ergeben. Daneben existieren Ansprüche auf Ruhegelder aus einer betrieblichen oder privaten Altersvorsorge, die oftmals aber nur zusätzlich neben den Ansprüchen aus einer gesetzlichen RV bestehen, sowie Ansprüche aus spezifischen weiteren öffentlich-rechtlichen (Beamten- und Soldatenversorgung, Alterssicherung der Landwirte), berufsständischen oder Zusatzversorgungssystemen.
Die Gesamtproblematik der gesetzlichen Rentenversicherung regelt das Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI). Im § 33 Absatz 2 heißt es: »Rente wegen Alters wird geleistet als:
Regelaltersrente
Altersrente für langjährig Versicherte
Altersrente für Schwerbehinderte
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Altersrente für Frauen.«
(Anmerkung: Die bisherige Formulierung der Ziffer »3. Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige«, wie sie sich womöglich in älteren SBG-Ausgaben noch findet, wurde zum 1.1.2001 aufgehoben.) Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach SGB ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Auch ist, je nach Art der Altersrente, ein bestimmtes Mindestalter ebenso erforderlich wie eine bestimmte Mindestversicherungszeit, die im Rentenrecht etwas mißverständlich als Wartezeit bezeichnet wird. Zur Wartezeit zählen erst einmal die Beitrags- und Beschäftigungszeiten, also die Zeiten, in denen Beiträge zur Rentenversicherung geleistet wurden; zu den Beitragszeiten zählen im übrigen auch Kindererziehungszeiten. Neben den Beitragszeiten werden auch sog. Ersatzzeiten für die Berechnung der Mindesversicherungszeit herangezogen. Selbst beitragsfreie Zeiten können unter bestimmten Umständen als rentenrechtliche Zeiten auf die Wartezeit aufgeschlagen werden. Zu diesen sog. Anrechnungszeiten bestimmt § 58 SGB VI Absatz 1: »Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte:
wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben,
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben,
wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben,
nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren, oder eine Rente bezogen haben, soweit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.«
Dieses sind nur Grundregelungen für die Anrechnungszeiten; daneben gibt es eine Reihe von Sonderregelungen in den §§ 252, 252a und 253 SGB VI.
Altersrenten werden nur auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind Versicherte, Bevollmächtigte und Betreuer.
Die Regelaltersrente erhalten Versicherte, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben. Weitere Voraussetzungen müssen nicht vorliegen. Empfänger von Regelaltersrente dürfen zu ihrer Rente unbegrenzt hinzuverdienen.
Altersrente für langjährig Versicherte nach § 33 Absatz 2 Ziffer 2. erhalten Versicherte, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben sowie einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen oder diese nur in begrenztem Umfange ausüben. Für alle nach dem 31.12.1936 Geborenen wird die Altersgrenze seit dem 1.1.2000 schrittweise auf 65 Jahre angehoben. Das gilt allerdings nicht für Personen, die einen bestimmten Vertrauensschutz genießen. Über die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Altersrente für langjährig Versicherte informiert die untenstehende Tabelle.
Eine Altersrente für Schwerbehinderte (bis 31.12.2000 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige) erhalten Versicherte, wenn sie:
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich.« (§ 37 SGB VI)
Über die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei der Altersrente für langjährig Versicherte informiert die untenstehende Tabelle.
Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit regelt der § 237 des Sechsten Buchs SGB. Um diese Altersrente in Anspruch nehmen zu können, muß der antragstellende Versicherte:
vor dem 1.1.1952 geboren worden sein
das 60. Lebensjahr vollendet haben
bei Beginn der Rente arbeitslos und nach Vollendung eines Lebensalters von 59 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sein,
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren verlängern kann (siehe § 237 Absatz 1 Ziffer 4. SGB VI)
eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Die Altersgrenze von 60 vollendeten Lebensjahren wird stufenweise auf 65 Jahre erhöht, wobei bestimmte Personengruppen auch hier Vertrauensschutz genießen.
Der Paragraph 237 SGB VI bestimmt weiterhin im Absatz 2: »Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit besteht auch für Versicherte, die während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht bereit waren, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen.« Die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, wie sie oben beschrieben wurden, gelten auch für die Altersrente nach Altersteilzeit. Nur Ziffer 3. wäre entsprechend zu ändern. Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit haben demnach Versicherte, die 24 Monate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben und im übrigen alle o.g. Punkte erfüllen. Auch bei dieser Rente wird für alle nach dem 31.12.1936 Geborenen eine schrittweise Erhöhung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr durchgeführt; alles bisher zum Vertrauensschutz Ausgeführte gilt entsprechend. Die Altersrente für Frauen regelt § 237a SGB VI. Hier heißt es in den Absätzen 1 und 2: »(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie:
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
das 60. Lebensjahr vollendet,
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich ...«
Auch bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 SBG VI) und bei der Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) gibt es Hinzuverdienstgrenzen. Hierzu siehe untenstehende Tabelle.
Jede der genannten Altersrenten kann sowohl als Vollrente als auch Teilrente in Anspruch genommen werden. Die Beanspruchung der Rente in geringerer als der vollen zustehenden Rente (Teilrente) ermöglicht ein allmähliches Hinübergleiten aus dem Arbeitsprozeß in den Ruhestand. Der Versicherte erhält einen Teil seiner Altersrente und darf dennoch innerhalb bestimmter Grenzen weiterhin am Arbeitsprozeß teilnehmen. Auch die verstärkte Schaffung von Teilzeitarbeitsplätzen durch die Arbeitgeber soll durch diese Regelung angestoßen werden. Teilrenten können bezogen werden in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Völlrente.
Jeder Versicherte kann seine Altersrente als Vollrente beziehen, sogar jene Versicherten, die Regelaltersrente beziehen; da sie weiterhin versicherungspflichtig tätig sind, erhöhen sich für sie die Beitragszeiten, was sich positiv auf die Höhe der späteren Vollrente oder auch von Hinterbliebenenrenten auswirken kann.
Neben den Fragen nach der Anspruchsberechtigung und den Arten von Altersrenten bewegt eine weitere Frage alle Versicherten: die Frage nach der Rentenberechnung und der Rentenhöhe. Zur Rentenberechnung herangezogen wird die sogenannte Rentenformel, wie sie § 64 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch festlegt (Rentenformel für Monatsbetrag der Rente):
»Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn:
die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander vervielfältigt werden.«
Der ebenfalls für die Bestimmung der Rentenhöhe heranzuziehende Rentenartfaktor wird im § 67 SGB VI festgelegt. Er beträgt bei (Anmerkung 1: Die unter Ziffer 2. erfaßten Renten hießen bis 31.12.2000 Renten wegen Berufsunfähigkeit, die unter Ziffer 3. erfaßten Renten hießen Renten wegen Erwerbsunfähigkeit. Anmerkung 2: Zu den unter 4. bis 6. erfaßten Renten Hinterbliebenenrenten.) Die dritte für die Rentenberechnung heranzuziehende Größe ist der aktuelle Rentenwert. In der seit 1.1.2001 gültigen Fassung bestimmt § 68 SGB VI den aktuellen Rentenwert als den »Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Bis zum 30. Juni 1999 ist dies der zum 1. Juli 1998 durch Rechtsverordnung bestimmte Betrag. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, der Belastung bei Arbeitsentgelten und Renten sowie der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen vervielfältigt wird.«
Zum 1. Juli 2000 wurde der aktuelle Rentenwert mit 48,58 DM festgesetzt. Bei einer Regelaltersrente ergibt sich die folgende stark vereinfachte Rentenberechnung (Zugangsfaktor 1,0):
Die Regelaltersrente beträgt somit: 42 x 1,0 x 48,58 = 2040,36 DM.
Die Berechnung des aktuellen Rentenwertes erfolgt nach den Bestimmungen des Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 ab 1. Januar 2001 nach einer neuen Berechnungsmethode. Für mathematisch interessierte Leser stellen wir hier die Formel zur Berechnung des neuen aktuellen Rentenwertes dar:
»Die Nettoquote für das Arbeitsentgelt ist der Verhältniswert aus dem Nettoentgelt und dem Bruttoentgelt als Durchschnittswert aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung«, erläutert § 68 SGB VI in der ab 1.1.2001 gültigen Fassung. »Die Rentennettoquote ist der Verhältniswert aus einer verfügbaren Standardrente und der ihr zugrundeliegenden Bruttostandardrente (Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten mit 45 Entgeltpunkten).« Des weiteren heißt es: »Der Wert der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen in einem Kalenderjahr wird der Periodensterbetafel des Statistischen Bundesamtes entnommen, die aus den Daten dieses, des vorangegangenen und des folgenden Kalenderjahres ermittelt wird.«
Als sogenannte sonstige Einkünfte unterliegen auch die Renten der Steuerpflicht. Der verbreitete Eindruck, Renten seien steuerfrei, entsteht allein dadurch, daß diese Steuerpflichtigkeit faktisch nie oder nur äußerst selten dazu führt, daß auch tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen. Anders sieht das schon aus, wenn zur Rente etwas hinzuverdient wird. Ob eine Rente für sich oder als Teil eines Gesamteinkommens zur Einkommensteuer veranlagt wird, muß das Finanzamt entscheiden. Eine Rente muß nie in ganzer Höhe versteuert werden, sondern Einkommensteuer entfällt nur auf den sogenannten Ertragsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach dem Alter bei Beginn der Rente. Auch bei der Rente können bestimmte Freibeträge geltend gemacht werden. Absetzbar sind wie üblich z. B. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Wird der Ertragsanteil um diese Freibeträge vermindert und liegt der Rest dann über dem generellen Grundfreibetrag, sind Steuern zu zahlen. Im Jahre 2000 betrug der Grundfreibetrag für Alleinstehende 13.499 DM pro Jahr, für Verheiratete 26.998 DM pro Jahr. Nur selten gelangen Rentenempfänger über diese Hürde.
Bei zusätzlichen Einkünften, z. B. aus Hinzuverdienst, Kapitalerträgen, Vermietung o.a., müssen möglicherweise Steuern auf den Ertragsanteil der Rente entrichtet werden. Wer vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet hat, erhält allerdings einen Altersentlastungsbetrag von 40 Prozent auf die genannten Einkünfte.
Rentenempfänger können zu ihrer Rente hinzuverdienen. Unbeschränkte Zuverdienstmöglichkeiten haben aber nur Empfänger der Regelaltersrenten, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Für alle Altersrenten, die vor dem vollendeten 65. Lebensjahr als Vollrente gezahlt werden, gibt es eine generelle Hinzuverdienstgrenze von 630 DM monatlich. Pro Kalenderjahr darf diese Grenze zwei Monate bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze überschritten werden, wenn z. B. tarifliche Zusatzleistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gewährt werden. Bei einer Altersteilrente, die bis zum vollendeten 65. Lebensjahr bezogen wird, sind die Grenzen für den Hinzuverdienst variabler. Sie können in der Regel nur individuell bestimmt werden.
Die folgende Tabelle stellt die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Alters sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern dar. Stand ist der 1. Juli 2000 (Angaben in DM).
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