Zusammenschlüsse von Arbeitgebern zur Wahrnehmung arbeitsrechtlicher und sozialpolitischer Interessen. Arbeitgeberverbände nehmen an den Tarifvertragsverhandlungen (Tarifvertrag) als Tarifvertragspartei (Tarifpartner) teil.
Arbeitgeberverbände sind sozialpolitische Organisationen der Arbeitgeber zur Wahrung ihrer gemeinschaftlichen sozialpolitischen Belange. Arbeitgeberverbände werden regelmäßig in der Rechtsform des eingetragenen oder nicht eingetragenen Vereins geführt; ihre Mitgliedschaft ist freiwillig. Ursprünglich als Berufsverbände des Arbeitsrechts (= Sozialpartner der Gewerkschaften) gegründet, hat sich die Aufgabenstellung zwischenzeitlich erheblich erweitert. Fragen des Arbeitsmarktes, der Berufsbildung, der Bildungspolitik, der betrieblichen Personalpolitik und der gesellschaftspolitischen Bildungs- und Jugendarbeit zählen hier ebenso dazu wie Fragen der sozialen Sicherung, der Wirtschafte und Sozialverfassung und der internationalen Sozialpolitik. Arbeitgeberverbände sind fachlich und regional gegliedert. Die regionale Gliederung erstreckt sich auf insgesamt 12 Landesverbände (in etwa identisch mit den Bundesländern; z. B. Landesvereinigung BadenWürttembergischer Arbeitgeberverbände e. V., Vereinigung der Arbeitgeberverbände in Bayern), in denen insgesamt 446 Mitgliedsverbände zusammengefaßt sind. Die fachliche Gliederung enthält 47 Fachspitzenverbände (z. B. Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Bundesverband der Arbeitgeber im Bundesverband Bekleidungsindustrie e. V.). Die Fachspitzenverbände und die Landesverbände ihrerseits sind wiederum in der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände als Spitzenverband aller Arbeitgeberverbände zusammengefaßt.
Unternehmensverbände zur Vertretung der sozialpolitischen Interessen der Arbeitgeber. Die Arbeitgeberverbände in der Bundesrepublik Deutschland sind privatrechtliche Vereinigungen mit freiwilliger Mitgliedschaft. Ihnen gehören rd. 80% aller Unternehmen an. Zusammen mit den Gewerkschaften geniessen sie besondere Bedeutung, weil beiden das Recht zugestanden ist, in Tarifverhandlungen die Lohn- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer festzulegen (Tarifautonomie). Per Gesetz sind ihnen zudem weitere Funktionen zugewiesen, etwa die Mitwirkung an der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit und an der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung. Zu ihren Arbeitsgebieten zählen ausserdem die Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik sowie der Bereich der Aus- und Weiterbildung. Die Arbeitgeberverbände sind bemüht, ihren Vorstellungen gegenüber staatlichen Stellen und in der Öffentlichkeit Geltung zu verschaffen und ihre Mitglieder in sozialpolitischen Fragen zu beraten und zu unterstützen. Die Arbeitgeber sind i. d. R. nach Branchen und gleichzeitig branchenübergreifend nach Ländern zusammengeschlossen, worin sich die vergleichsweise geringen Interessendivergenzen zwischen den verschiedenen Wirtschaftszweigen im sozialpolitischen Bereich widerspiegeln. Spitzenverband ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Die Arbeitgeberverbände entstanden Ende des 19. Jh. zunächst ausschliesslich als Organisationen zur Abwehr gewerkschaftlicher Forderungen.
Unternehmerische Interessen-Organisationen wie Dach- bzw. Spitzenverband: Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA); als Spitzenverband der Industrie: Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI); die Kammern (Industrie- und Handelskammern bzw. Handwerkskammern) als Interessenvertreter der gewerblichen Wirtschaft (Dachverband: Deutscher Industrie- und Handelstag (DIHT) bzw. Zentralverband des Deutschen Handwerks) (Unternehmerverbände).
Zusammenschluss von Unternehmen bestimmter Regionen und Branchen zur Wahrung und Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen. Da Arbeitgeberverbände tariffähig sind, ist Hauptaufgabe der Arbeitgeberverbände der Abschluss von Tarifverträgen zur Schaffung einheitlicher Arbeits- und Lohnbedingungen fir die verbandsangehörigen Unternehmen; darüber hinaus unterstützen Arbeitgeberverbände ihre Mitgliedsunternehmen in rechtlichen Fragen, übernehmen die Prozessvertretung vor dem Arbeitsgericht und beschäftigen sich mit der Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit. Siehe auch Arbeitsrecht (mit Literaturangaben).
Zusammenschlüsse von Unternehmern bzw. Unternehmen zur Wahrnehmung kollektiver Arbeitgeberinteressen, insbes. durch Abschluss von Tarifverträgen (Abgrenzung gegenüber anderen Unternehmensverbänden). In der BRD haben sich die Arbeitgeber zu regionalen Verbänden zusammengeschlossen, die in erster Linie als Industrieverbände nach fachlichen Gesichtspunkten (Fachverbände) organisiert sind, z.T. aber auch in Form von sog. gemischt-gewerblichen Verbänden verschiedene Zweige der Wirtschaft umfassen. Die regionalen Verbände sind ihrerseits in Zentralverbänden für die gesamte BRD oder in Landesverbänden zusammengeschlossen (52 fachliche Spitzenverbände und 15 überfachliche Landesverbände 1998). Dachorganisation ist die Bundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) mit Sitz in Köln. Insgesamt sind etwa 90% der privaten Unternehmen (einschl. der landwirtschaftlichen Betriebe) in den einzelnen Arbeitgeberverbänden organisiert. T.F.
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