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Außensteuergesetz (AStG)



Das Gesetz über die Besteuerung von Auslandsbeziehungen (AStG, vom 8.9.1972, BGBl. I, S. 1713) soll verhindern, daß bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen die inländischen Einkünfte gemindert werden, Steuerinländer aus der Nutzung des internationalen Steuergefälles unangemessene Steuervorteile erzielen, und die Wohnsitzverlegung von Steuerinländern in Niedrigsteuerländer eindämmen. Im einzelnen sind die folgenden zentralen Regelungen Thema des AStG:

• Die Berichtigung von Einkünften (§ 1 AStG),

• die Regelungen zur erweitert beschränkten Steuerpflicht (§§ 2, 4, 5 AStG),

• die Vermögenszuwachsbesteuerung (§ 6 AStG),

• die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7 – 14 AStG),

• Regelungen für Familienstiftungen (§ 15 AStG) und
• verfahrensrechtliche Besonderheiten und Ermittlungsregelungen (§§ 16 - 18 AStG).

Das Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz 1972) wendet sich gegen ungerechtfertigte Verlagerungen von Steuerbemessungsgrundlagen (Bemessungsgrundlage) aus dem Inland ins Ausland. Es dient insoweit der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Das Außensteuergesetz ergänzt in der Hauptsache Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz durch spezielle Regelungen insbesondere folgender Auslandssachverhalte: Internationale Verflechtungen (§ 1 AStG) Vereinbaren Steuerinländer und ihnen nahestehende Steuerausländer (z. B. eine Tochtergesellschaft) unangemessene Geschäftsbedingungen (z. B. Verrechnungspreise) zu Lasten der Einkünfte des Steuerinländers, so sind diese Einkünfte für die inländische Besteuerung entsprechend zu korrigieren. Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Staaten (§§ 25 AStG) Langjährig unbeschränkt Steuerpflichtige sind nach ihrem Wohnsitzwechsel noch 10 Jahre lang erweitert beschränkt steuerpflichtig und werden erst danach in die beschränkte Steuerpflicht entlassen. Wohnsitzwechsel ins Ausland bei we sentlicher Beteiligung an inländischer Kapitalgesellschaft (§ 6 AStG) Es werden die stillen Reserven einer solchen Beteiligung zum Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels der Einkom mensteuer unterworfen. Beteiligung an ausländischen zwischengesellschaften (§§ 714 AStG) Eine zwischengesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft in einem niedrig besteuernden Ausland, die keine ech ten wirtschaftlichen Aktivitäten ent wickelt und an der Steuerinländer mehrheitlich beteiligt sind. Das nichtausgeschüttete Einkommen sol cher zwischengesellschaften wird di rekt den inländischen Gesellschaftern zugerechnet und bei ihnen besteuert. Für sämtliche Auslandsbeziehungen erweitern §§ 16, 17 AStG die Mitwir kungspflicht des Steuerpflichtigen nicht unwesentlich.

(AStG) Teilgebiet des internationalen Steuerrechts. Es wird ergänzt durch Spezialregelungen in fast allen Einzelsteuergesetzen. Die Regelungen sollen die Gleichmässigkeit der Besteuerung bei Auslandsbeziehungen und zugleich die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen sicherstellen. Das AStG regelt folgende Bereiche: Gewinnberichtigung bei international verbundenen Unternehmen § 1 Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht bei Auswanderung in Niedrigsteuerländer (ESt, VSt, ErbSt) §§ 2-4 Hinzurechnungsbesteuerung bei beschränkt Steuerpflichtigen § 5 Behandlung wesentlicher Beteiligungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland § 6 Hinzurechnung von Einkünften ausländischer Gesellschaften und Familienstiftungen bei unbeschränkt Steuerpflichtigen §§ 7-15 Ermittlungs- und Verfahrensvorschriften §§ 16-22 Von besonderer praktischer Bedeutung sind die Berichtigungsvorschriften des § 1 i.Vm. dem Erlass vom 23.2. 1983 (Verwaltungsgrundsätze) bei internationalen Leistungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen. Massgebend ist der Preis, wie er unter fremden Dritten vereinbart würde (Fremdvergleichs- preis, Dealing-at-arm\'s-length-Preis). Der Preisvergleich macht bei den einzelnen Leistungsarten unterschiedliche Berechnungen notwendig. Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und anderen Staaten in Doppelbesteuerungsabkommen gehen den Regelungen des AStG vor (§ 2 AÖ). Die zwischenstaatlichen Abkommen enthalten jedoch regelmässig vergleichbare Regelungen zur Einkunftsabgrenzung bei ausländischen Betriebsstätten und verbundenen Unternehmen (vgl. Art. 7 und 9 des OECD-Muster- abkommens 1977 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Steuern vom Einkommen und Vermögen).               Literatur: Flick, H.IWassermeyer, FJBecker, H., Kommentar zum Aussensteuerrecht, Loseblattausgabe, 5. Aufl., Köln. Jacobs, O. H., InternationaleUnternehmensbesteuerung, 2. Aufl., München 1991. Wöhrle, W./Schelle, DJGross, E., Aussensteuergesetz, Kommentar, Loseblattausgabe, Stuttgart.  

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