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Baugesetzbuch

(BauGB) Das am 1.7. 1987 in Kraft getretene Baugesetzbuch fasst das zuvor im Bundesbaugesetz (BBauG) und im Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) kodifizierte Städtebaurecht zusammen. Das erste Kapitel ("Allgemeines Städtebaurecht") entspricht dem bisherigen Bundesbaugesetz. Das zweite Kapitel ("Besonderes Städtebaurecht") entspricht dem früheren Städtebauförderungsgesetz. Das dritte Kapitel ("Sonstige Vorschriften") enthält Bestimmungen über Ermittlung von Grundstückswerten, über Zuständigkeiten, Verwaltungsverfahren etc. Überleitungs- und Schlussvorschriften bilden das vierte Kapitel. (1)  Das erste Kapitel bildet die Rechtsgrundlage für die Bauleitplanung als " Auffangplanung" privater Bauinitiativen mit der Intention, die Nutzung von Grund und Boden zu regeln. Die ausdrückliche Verpflichtung der Gemeinden zur Bauleitplanung (Flächennut- zungs- und -bebauungsplanung, materiellrechtlich ergänzt durch die Baunutzungsver- ordnung) betont die gemeindliche Aufgabe, die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Neben dem Planungsrecht, der Regelung der Planungsbefugnisse und den Möglichkeiten der Plandurchsetzung der Gemeinden werden die Beteiligungen der Bürger am Planungsgeschehen ausdrücklich hervorgehoben. Auch Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sind geregelt. Die Gemeinden sind ferner gehalten, dem Grundsatz des bodensparenden Bauens und der Freiflächensicherung für Natur- und Landschaftsschutz grösseres Gewicht beizumessen. Andererseits müssen die Belange der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur, im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung berücksichtigt werden. Die Bauleitplanung wird durch folgende Rechtsinstitute gesichert: •   durch eine "Veränderungssperre" für Grundstücke im Planungsbereich, als Handhabe, um ein Unterlaufen der Planungen zu verhindern, •   durch die Möglichkeit, Baugesuche zurückzustellen, •   durch die Einführung der Genehmigungspflicht des Bodenverkehrs und •   durch das Vorkaufsrecht der Gemeinden. Das BauGB überträgt den Gemeinden zusätzlich die Anordnungsbefugnis für Baumassnahmen, Anpflanzungen sowie den Abbruch oder die Erhaltung bestimmter baulicher Anlagen. Besondere Bedeutung kommt den Bestimmungen über die Bodenordnung und über die "Enteignung gegen Entschädigung" zu, die beide förmlichen Verfahren unterworfen sind und wichtige Voraussetzungen einer zügigen Bauleitplanung darstellen. Die Vorschriften des Gesetzes über Art und Weise der Ermittlung von Grundstückswerten ergänzt diese Bestimmung. (2) Das zweite Kapitel des BauGB umfasst das besondere Städtebaurecht mit den städtebaulichen Sanierungsmassnahmen und den städtebaulichen Entwicklungsmassnahmen. Städtebauliche Sanierungsmassnahmen sind definiert als Massnahmen, durch die ein Gebiet zur Behebung städtebaulicher Missstände wesentlich verbessert oder umgestaltet wird (§136 Abs. 2). Eine Sanierungsmassnahme kann auch dann vorliegen, wenn die Missstände darauf beruhen, dass die Funktionsfähigkeit des Gebietes in bezug auf den fliessenden und ruhenden Verkehr, die wirtschaftliche Situation und Entwicklungsfähigkeit sowie hinsichtlich der infrastrukturellen Erschliessung gestört ist. Eine Sanierungsmassnahme im Sinne des zweiten Kapitels des BauGB liegt aber nur vor, wenn die einheitliche Vorbereitung und zügige Durchführung dieser Massnahme im öffentlichen Interesse liegt (§136 Abs. 1). Rechtliche Voraussetzung für die Sanierungsmassnahmen ist die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes, eine Massnahme, an der die unmittelbar betroffenen Nutzungsberechtigten partizipieren. Ihre Belange sind in einem Sozialplan zu berücksichtigen. Die Gemeinde hat weiterhin Bebauungspläne für das Sanierungsgebiet aufzustellen und im folgenden insb. die Ordnungsmassnahmen (z.B. Bodenordnung, Umzug der Bevölkerung und der Betriebe) durchzuführen. Die Durchführung der Baumassnahmen überträgt das Gesetz grundsätzlich den Eigentümern der Anlagen, räumt aber die Möglichkeit der Gründung einer Sanierungsgemeinschaft ein. Die Gemeinde kann sich in Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Sanierung eines geeigneten Sanierungsträgers bedienen. Eigentümer, deren Grundstücke durch die Sanierung einen Wertzuwachs erfahren haben, werden zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen an die Gemeinde herangezogen. Der zweite Teil des zweiten Kapitels des BauGB regelt die städtebaulichen Entwicklungsmassnahmen. Dieser Teil regelt die Entwicklungsmassnahmen, welche im Vorläufergesetz, dem StBauFG, namentlich genannt und geregelt waren. Diese Entwicklungsmassnahmen sind im BauGB nur zur Abwicklung bereits laufender Massnahmen enthalten. Diese im ehemaligen StBauFG erwähnten Entwicklungsmassnahmen wurden jedoch im Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz (Wo- BauErlG) wieder aufgenommen.          Literatur: Cholewa, W./David, JJDyong, H./von der Heide, H.-J., Baugesetzbuch (BauGB), 3. Aufl., München 1990.

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