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Energiepolitik

Gesamtheit aller Massnahmen, mit denen der Staat auf die Energiewirtschaft insgesamt wie auf die einzelnen Teilmärkte Einfluss nimmt. Die energiepolitischen Eingriffe vollziehen sich für die einzelnen Sektoren der Energiewirtschaft (Mineralöl-, Kohlen-, Gas-,  Elektrizitäts-, Fernwärme-, Kernenergiewirtschaft) über unterschiedliche Eingriffsinstrumente. Das älteste, in seinen Grundzügen auch heute noch gültige Spezialgesetz (Energiewirtschaftsgesetz von 1935) regelt die Verhältnisse im Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung; Hauptanliegen ist die Verhinderung des Missbrauchs der gesetzlich zugestandenen Monopolprivilegien (Energierecht). Ein zweites Spezialgesetz wurde 1957 für die friedliche Nutzung der Kernenergie erlassen (Atomgesetz). Mit dem Kohlenimportkontingentgesetz von 1960 wurde die seither das Geschehen auf dem deutschen Energiemarkt dominierende Politik zum Schutz der inländischen Steinkohle eingeleitet; mit Hilfe von fiskalischen Entlastungen (direkte und indirekte Subventionen) sowie Belastungen konkurrierender Energieträger (Energiesteuern, Bevorratungsabgaben) und staatlichen Verwendungsbeschränkungen (Verstromungsge- setze) wurde versucht, der deutschen Steinkohle eine gewisse Versorgungsfunktion trotz ihrer weitgehenden Wettbewerbsunterlegenheit zu sichern. Die grundlegenden Veränderungen auf den Weltölmärkten schlugen sich in Energieprogrammen der Bundesregierungen nieder. In jüngster Zeit tritt innerhalb der energiepolitischen Massnahmen der Gesichtspunkt der Energieeinsparung sowie des Umweltschutzes stärker in den Vordergrund. Schon mit der Einbettung des deutschen Kohlebergbaus in die Montanunionsbestimmungen hat die deutsche Energiepolitik eine Integration in den internationalen Rahmen erfahren. Dies hat sich über die europäischen Integrationsprozesse bis zur Gründung der Internationalen Energieagentur fortgesetzt. Darüber hinaus wird das Geschehen in der Energiewirtschaft auch durch politische Aktivitäten in anderen Bereichen massgeblich mitbestimmt. Hierzu gehören die Umwelt-, Forschungs- und Sicherungspolitik. Trotz dieser Fülle von staatlichen Eingriffen ist der deutsche Energiemarkt im internationalen Vergleich immer noch als verhältnismässig liberal anzusehen, zumal inzwischen eine Teilliberalisierung des Kohlemarktes eingeleitet wurde und die öffentliche Hand ihre Eigentümerfunktionen weitgehend privatwirtschaftlich wahrnimmt. Das Leitbild besteht darin, Energiepolitik als Teilbereich der sektoralen Wirtschaftspolitik zu interpretieren. In diesem Sinne hat sie darauf hinzuwirken, eine strukturelle Entwicklung der Energiewirtschaft sicherzustellen, welche den Kriterien der statischen und dynamischen Effizienz genügt. Literatur: Schmitt, D./Schneider, H. KJSchürmann, H.J., Mut zu marktwirtschaftlicher Energiepolitik, in: Zeitschrift für Energiewirtschaft, 1. Jg. (1977), S.60 ff. Schneider, H. K., Zur Konzeption einer Energiewirtschaftspolitik, in: Burgbacher, F. (Hrsg.), Ordnungsprobleme und Entwicklungstendenzen in der deutschen Energiewirtschaft, Essen 1967, S. 19 ff.  

Gesamtheit der Maßnahmen, mit denen nationale staatliche oder supranationale Institutionen auf die gesamte Energiewirtschaft oder auf Teilbereiche davon Einfluss nehmen. Ein Teil dieser Maßnahmen betrifft den Ordnungsrahmen, in dem sich die Energiewirtschaft bewegen kann; für die leitungsgebundenen Energieträger (Gas, Strom, Fernwärme) sind besondere Regelungen getroffen. Ein anderer Teil betrifft einzelne Branchen, für die aus übergeordneten politischen Gründen Sonderregelungen getroffen werden (Kernenergie, deutsche Steinkohle). Mit dem Europäischen Binnenmarkt 1993 wird seitens der EG-Kommission eine teilweise Annäherung der unterschiedlichen europäischen nationalen Regelungen verfolgt, die in einigen Bereichen zu einer Revision bisheriger deutscher Rahmenbedingungen führen werden. Der freie Wettbewerb auf Märkten wird in der Praxis der Energiewirtschaft nur in Teilbereichen zugelassen. Die Märkte für Mineralöl, Kohle oder Uran unterliegen staatlicher Einflußnahme. Da für den Teil der Energiewirtschaft mit leitungsgebundenen Energieträgern ein sog. natürliches Monopol vermutet wird, wurde bereits mit dem Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft vom Dezember 1935 eine staatliche Regulierung installiert. Dieses Gesetz stellt mit einigen Modifikationen durch die bundesdeutsche Gesetzgebung nach 1949 noch heute den Ordnungsrahmen insbes. für die Elektrizitätswirtschaft dar. Es stellt die Versorgungsunternehmen unter staatliche Preis-und Investitionsaufsicht, um eine mißbräuchliche Ausnutzung der zugestandenen örtlichen oder regionalen Monopolsituation zu verhindern. Demzufolge gehört der Bereich der leitungsgebundenen Energieversorgung zu den Ausnahmebereichen des Gesetzes gegen WettbewerbsbeSChrankungen. Dies erlaubt auch den Verbundunternehmen und den Femgasgesellschaften den Abschluss von Gebietsdemarkationsverträgen mit der Zielsetzung, jeweils alleiniger Versorger zu sein. Das Monopol bezieht sich auch für diese großen Gesellschaften nicht nur auf Erzeugungsanlagen, sondern auch auf die Verfügungsgewalt über das entsprechende Verteilungsnetz. Letzteres versucht die EG-Kommission im Zuge der Realisierung des EG-Binnenmarkts durch eine national umzusetzende Transitrichtlinie für Strom und Erdgas aufzubrechen, indem sie auch Dritten ein Durchleitungsrecht durch bestehende Femtransportleitungen einräumen will. Die deutsche Steinkohle ist gegenüber der Weltmarktkohle nicht wettbewerbsfähig. Mit Versorgungssicherheitsargumenten und wegen der regionalwirtschaftlichen Bedeutung des Steinkohlebergbaus in Nordrhein-Westfalen und im Saarland wurde bereits in den 60er Jahren zugunsten des deutschen Bergbaus in den Markt eingegriffen. Verschiedene Importbeschränkungen zu Lasten der billigen Weltmarktkohle und mit den Verstromungsgesetzen nach 1965 eingeführte Unterstützungssysteme zugunsten des Einsatzes deutscher Kohle in der Elektrizitätswirtschaft und der Stahlindustrie sollten die deutsche Kohleförderung stabilisieren. Im sog. Jahrhundertvertrag von 1977 verpflichteten sich die Stromversorgungsunternehmen, eine bis 1995 auf 42-45 Mio. t jährlich steigende Kohlemenge zu verstromen. Die Nutzung der Kernenergie für die Stromerzeugung wurde durch das sog. Atomgesetz (1957) ermöglicht. Neben einer Vielzahl von Regelungen für die Spezifika der Kernenergie wurde darin auch die Haftung für die Folgen von katastrophalen Großunfällen beschränkt: Es wären kaum Versicherungen willens, die unabsehbaren Risiken voll zu versichern. Als Folge des Schutzes für die deutsche Steinkohle und nach der ersten starken Ölpreiserhöhung wurden Einschränkungen für den Einsatz von Mineralöl und Erdgas im Kraftwerkbereich getroffen. Für Mineralöl wurden Vorschriften und Abgaben für eine Mindestbevorratung festgelegt. Der Bereich der rationellen Energieverwendung wurde seit den Ölpreiserhöhungen in den 70er Jahren durch staatliche Förderprogramme unterstützt. Mit den Zukunftsinvestitionsprogrammen I und II wurden verschiedene Maßnahmen zur Substitution von Energie durch Kapital gefördert, ebenso der Femwärmeausbau auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung. Die staatlichen Vorschriften über die Einspeisevergütungen sowie Zuschüsse für den Bau oder Betrieb von Stromerzeugungsanlagen auf der Basis regenerativer Energien (Wind, Wasser) sollen die Marktfähigkeit neuer Techniken durch größere Serienfertigung und Erprobung in relevanten Größenordnungen voranbringen. Literatur: OECD, International Energy Agency, Energy Policies and Programmes of IEA Countries (jährlich).

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