(ordentliche Kapitalerhöhung) vollzieht sich durch Ausgabe neuer (junger) Aktien (§§ 182ff. AktG). Sie erfordert einen Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung anwesenden Aktienkapitals. Sind mehrere Aktiengattungen vorhanden, so muss diese Mehrheit für jede Gattung getrennt erzielt werden. Solange das bisherige Grundkapital noch nicht voll eingezahlt ist, soll eine Kapitalerhöhung nicht durchgeführt werden; lediglich für Versicherungsgesellschaften kann die Satzung etwas anderes bestimmen (§182 Abs. 4 AktG). Der Beschluss über die Kapitalerhöhung und ihre Durchführung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Kapitalerhöhung wird wirksam, wenn ihre Durchführung eingetragen worden ist. Den Aktionären steht grundsätzlich ein un- entziehbares Bezugsrecht auf die neuen Aktien entsprechend ihrem Anteil am bisherigen Grundkapital zu (§186 Abs. 1 AktG), um dem Aktionär die Aufrechterhaltung seiner bisherigen prozentualen Beteiligung (Besitzverhältnisse) zu ermöglichen. Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch im Beschluss über die Kapitalerhöhung mit Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals möglich (§ 186 Abs. 3 und 4 AktG), vorausgesetzt, die Ausschliessung ist in der Tagesordnung der Hauptversammlung enthalten und mit dieser ordnungsgemäss bekannt gemacht worden (§ 124 Abs. 1 AktG). Ein Ausschluss ist z.B. bei einer Fusion oder zur Schaffung von Belegschaftsaktien erforderlich. Nimmt die Gesellschaft eine andere Gesellschaft im Wege der Verschmelzung auf, so müssen die Aktionäre der aufgenommenen Gesellschaft mit Aktien der aufnehmenden entschädigt werden. Die erforderlichen Aktien werden im Wege einer bedingten Kapitalerhöhung beschafft. Eine "Verwässerung" (Wertminderung) der alten Aktien kann durch Festsetzung eines den beiden Unternehmenswerten entsprechenden Umtauschverhältnisses zwischen den Aktien der aufnehmenden und der aufgenommenen Gesellschaft verhindert werden. Wird bei einer Kapitalerhöhung durch teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts ein Teil der jungen Aktien der Gesellschaft überlassen, damit man sie Arbeitnehmern anbieten kann, so verschieben sich die bisherigen Besitzverhältnisse. Kein Entzug des Bezugsrechts tritt ein, wenn der Ausschluss nur aus verwaltungstechnischen Gründen erfolgt. Die Gesellschaft kann die neuen Aktien unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts einem Bankenkonsortium übertragen, das sich verpflichtet, sie den alten Aktionären zu vorher vereinbarten Bedingungen anzubieten. Diese sog. Fremdemission hat den Vorteil, dass der Gesellschaft der Gegenwert der neuen Aktien sofort zur Verfügung steht, ein Vorteil freilich, den sich das Konsortium in "angemessener" Weise honorieren lässt. Den Liquiditätsvorteil erkauft sich die Gesellschaft durch einen nicht unbeachtlichen Vermögensnachteil. Literatur: Vormbaum, H., Finanzierung der Betriebe, 8. Aufl., Wiesbaden 1990. Wöhe, G., Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 17. Aufl., München 1990, S. 882 ff. Kapitalerhöhungsschwindel Kapitalanlagebetrug
Unter einer Kapitalerhöhung gegen Geld oder Sacheinlagen (§§ 182191 AktG 1965) versteht man eine Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft durch Ausgabe neuer » Aktien. Im Aktiengesetz von 1937 wurde diese Form der Kapitalerhöhung als »ordentliche Kapitalerhöhung« bezeichnet. Eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln des in der Hauptversammlung vertretenen Grundkapitals beschlossen werden. Der Beschluß und die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Üblicherweise werden in der Bundesrepublik Deutschland die neuen Aktien von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen, sie innerhalb einer bestimmten Frist den bezugsberechtigten Aktionären anzubieten (Fremdemission über ein Bankenkonsortium durch die Möglichkeit des mittelbaren Bezugsrechts nach § 186 Abs. 5 AktG). Jedem Aktionär ist bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen g. E. ein seinem bisherigen Anteil am Grundkapital entsprechender Teil der jungen Aktien zuzuteilen (gesetzli ches Bezugsrecht). Die berechtig ten Aktionäre können ihre Bezugs rechte an der » Börse verkaufen. Andere Kapitalmarktteilnehmer kön nen Bezugsrechte an der Börse kau fen. Gegen eine bestimmte Anzahl von Bezugsrechten erhält man nach Zahlung des Emissionskurses jun ge Aktien. Da der Emissionskurs i. d. R. unter dem Kurs der alten Ak tien liegt, hat das Bezugsrecht einen positiven Wert.
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