Notenbank
Recht, Geldstücke zu prägen und auszugeben, im Gegensatz zum Notenausgabemonopol der Deutschen Bundesbank. Das Münzregal steht in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesregierung zu. Die Differenz zwischen dem Nominalwert einer Münze und ihren Prägekosten inkl. Materialwert ist der Münzgewinn oder Schlagsatz, der als ordentliche Staatseinnahme im Bundeshaushalt veranschlagt wird.
Vorrecht des Staates, Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel auszugeben, auch Münzhoheit genannt. Das Münzregal in Deutschland liegt bei der Bundesregierung.
Münzregal nennt man auch das Münz- bzw. Münzprägerecht.
Teil der Münzhoheit. Das Recht - heute meist des Staates oder der von ihm beauftragten Zentralbank - Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel ausprägen zu dürfen, heute ausnahmslos als Scheidemünzen, früher zur Zeit der Goldumlaufwährung auch als voll-werthaltige Münzen.
Komplex von Rechten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Geldstücken aus Metall. Die Ausgabe von Münzen steht in der Europäischen Währungsunion den Mitgliedstaaten zu. Der Umfang der Münzausgabe bedarf hingegen nach Art. 105a Abs. 2 EGV einer Genehmigung der a Europäischen Zentralbank. Stückelung und technische Merkmale wiederum bestimmt der Rat der Europäischen Union. Nach dem Münzgesetz von 1950 sind die Kompetenzen der Ausgabe institutionell geteilt: Die Scheidemünzen werden im Auftrag und für Rechnung des Bundes ausgeprägt (§ 7 MünzG) und von der - Deutschen Bundesbank in Verkehr gebracht (§ 8 MünzG), die seit 1.1.1999 integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken ist. Sie übernimmt die Münzen und schreibt dem Bund den Nennbetrag gut. Der Eigenbestand der Zentralbank an Münzen darf seit 1.1.1997 nach den ergänzenden Vorschriften des Maastricht-Vertrags zu Art. 104 EGV 10 % des Münzumlaufs nicht überschreiten. Die Differenz zwischen der von der Bundesbank erteilten Gutschrift zum Nennbetrag und den Ausgaben des Bundes für Münzprägung, Metallbeschaffung, Unterhaltung des Münzumlaufs und Bekämpfung der Falschmünzerei ergibt den Münzgewinn des Bundes. Dieses Aneignungsrecht erklärt zusammen mit der »Flaggenfunktion« der Münzen das Interesse der Mitgliedstaaten der Europäischen Währungsunion am Münzregal.
Recht auf Prägung und Ausgabe von Münzgeld.
Siehe: Münzgeld
Das Recht, Münzen auszuprägen und als Zahlungsmittel in Umlauf zu bringen. Vgl. Münzhoheit.
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