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Preisgleitklauseln

(auch Wertsicherungsklauseln genannt) sind Vereinbarungen, wonach Geldforderungen zum Ausgleich der Inflation automatisch der Entwicklung des Preisniveaus angepaßt werden sollen. Solche Klauseln müssen nach § 3 WährungsG von der Landeszentralbank genehmigt werden, um wirksam zu werden. Genehmigungsfrei hingegen sind folgende Arten von Preisgleitklauseln: 1. Spannungsklausel, bei der die Anpassung der Geldforderung an Preise für gleichartige Güter oder Leistungen gebunden ist (z.B. Miete an Grundstückserträge); 2. Vorbehaltsklausel (Preis- oder Leistungsvorbehaltsklausel): Hierbei wird die Geldforderung neu festgesetzt, wenn ein bestimmter Sachverhalt eintritt, z.B. Ablauf einer Frist; 3. Kostenelementeklausel: Die Geldforderung wird gleichlaufend zur Entwicklung gestiegener Selbstkosten angepaßt.

eine Vereinbarung zwischen Hersteller und Abnehmer, die den Verkaufspreis von der Entwicklung einer Leitgröße zwischen Basis- und Korrekturtag (z.B. Preisindex, Marktpreis, Beschaffungskosten der Produktionsfaktoren) abhängig macht.

1. Vollklausel: Der gesamte Verkaufspreis ändert sich mit der Leitgröße (z.B. Steigerung des Preisindex um 10 To-Steigerung des Verkaufspreises um 10 %).

2. Teilklausel: Nur ein Teil des Verkaufspreises ändert sich mit der Leitgröße. Z.B. kann ein Teil des Verkaufspreises von der Entwicklung des Lohnsatzes, ein anderer von den Preisen für Materialien abhängen, ein dritter jedoch in Höhe einer bereits geleisteten Anzahlung fest bleiben. Manchmal gilt eine Anzahlung jedoch nur als Vorleistung auf den gesamten Preis, so daß sie den gleitenden Teil des Preises nicht vermindert.

3. Wichtig ist in jedem Fall eine genaue Festlegung von Basis- und Korrekturtag.

Wertsicherungsklausel in Verträgen, durch die eine automatische Anpassung des zu zahlenden Preises an die Entwicklung eines Referenzwerts vereinbart ist. Dessen Höhe orientiert sich an dem jeweiligen Wechselkurs H Währungsklausel), Goldpreis (Goldklausel), einem sonstigen Index (Indexklausel) oder an der Veränderung vertraglich fixierter Kostenelemente. Kostenelements-sowie Fremdwährungs- und Indexklauseln finden im internationalen Geschäft besonders häufig Anwendung. Für die Kostenelementsklauseln wurden Formen entwickelt, mit deren Hilfe eine Preisermittlung unter Berücksichtigung der Veränderungen der Preisdeterminanten erleichtert wird. Entsprechende Merkblätter bzw. Formulare sind bei den Industrie- und Handelskammern und insbesondere beim Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA) erhältlich.

Viele Transaktronen im Produfctionsgü-termarketing und Investitionsgütermarketing sind durch langfristige Beziehungen gekennzeichnet. Dies gilt z.B. für Rahmenlieferverträge für Rohstoffe und langfristige Auftragsfertigungen im Anlagengeschäft bzw. Systemgeschäft. Dabei besteht für den Anbieter ein großes Preis- bzw. Kalkulationsrisiko auf Grund von Preisschwankungen auf der Kostenseite. Während der langfristigen Transaktionsepisode muss der Anbieter z.B. mit Lohn- und Rohstoffpreissteigerungen bzw. mit einer allgemeinen Kostenerhöhung rechnen, so dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Kostensituation und damit die Kalkulationsbasis mit großer Unsicherheit verbunden sind (vgl. Backhaus, 1999, S. 503f.).

Durch die Vereinbarung von Preisgleitklauseln sollen die Abnehmer durch nachträgliche Preisanpassungen an dem Preisrisiko des Anbieters beteiligt werden. Die endgültige Festsetzung des Preises wird von der Entwicklung bestimmter Kostenlaktoren abhängig gemacht. Zu diesem Zweck wird eine Preisanpassungsformel vereinbart, die die einzubeziehenden Kostenfaktoren sowie deren Wirkungsstärke festlegt. Eine gebräuchliche Preisformel ist die der ECE (United Nations Economic Commission For Europe):

Es lassen sich verschiedene Arten von Klauseln unterscheiden (vgl. Backhaus, 1999, S. 507). Bezieht sich die Preisgleitklausel auf die gesamte Leistung, so handelt es sich um eine Gesamtpreisgleitklau-sel; werden dagegen An- und Zwischenzahlungen ausgeklammert, so liegt eine Parti-alpreisgleitklausel bzw. Restpreisgleitklausel vor. Je nach Fixanteil unterscheidet man Vollgleitklauseln, bei denen auch Gemeinkosten der Gleitung unterliegen, und Teilgleitklauseln, in die nur Einzelkosten einbezogen werden. Von einer unbegrenzten Gleitklausel spricht man, wenn der Preis unbegrenzt gleiten kann, im Gegensatz zur eingegrenzten Klausel, bei der der Preis nur innerhalb einer Spannweite variieren kann. Gegen die Vereinbarung von Preisgleitklauseln bestehen wegen der damit verbundenen Ungewissheit über den endgültigen Preis erhebliche Widerstände der Nachfrager (vgl. Plinke, 1998b, S. 1551.).

Vor allem als Zinsgleitklausel: In Kreditverträgen festgelegte Zinskondition. Dabei wird der vom Kreditnehmer zu zahlende Zinssatz als variabler Satz an eine bestimmte Bemessungsgrundlage (Referenzzinssatz) bzw. deren Veränderungen gebunden, z. B. den Refinanzierungssatz der Zentralbank. Internationale Kredite werden meist an Zinssätze wie EURIBOR, EURO-LIBOR u. a. als Referenzzinssätze gebunden. Soll das Zinsänderungsrisiko auf Kreditnehmer und Kredit gebende Bank verteilen.

Preisanpassungsklausel

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