werden in der Linienschiffahrt auf Basis von Konferenztarifen, die die beteiligten Konferenzmitglieder (Schiffahrtsgesellschaften) festlegen, berechnet. Diese Raten beziehen sich in der Regel auf die Frachttonne, die sich entweder aus dem Gewicht bzw. aus dem Maß (1.000 kg oder 1 m3) der verschifften Ladung nach des Verfrachters Wahl errechnet. Ob die Gewichts- oder Maßrate angewandt wird, hängt davon ab, bei welcher Berechnung sich die höchste Frachteinnahme für den Verfrachter ergibt. Die Maße der Ladung für derartige Berechnungen werden durch vereidigte Tallyleute festgestellt, wobei der Befrachter zu eigenen Lasten zur Nachprüfung berechtigt ist. Im Containerverkehr werden bei FCL-Verschiffungen (» Füll Container Load (FCL)) Lumpsum-Raten pro 20“- bzw. 40“-Container berechnet. Die angesprochenen Frachtraten pro Frachttonne bzw. Lumpsum pro Container decken unter anderem Schiffsbetriebs-, Treibstoff-, Hafen- und Ladungskosten sowie den administrativen Aufwand einschließlich Gewinn des Verfrachters. Da die Frachtvergütung in der Regel in USD festgesetzt und durch Kursveränderungen die Erlöse des Verfrachters gegenüber seiner jeweiligen nationalen Währung beeinflußt wird, haben die Konferenzen auf Basis eines fest definierten Ladungskorbes dieses Risiko des Verfrachters mittels eines Auf-/Abschlages auf die «Standardfracht» als CAF (Currency Adjustment Factor) reduziert.
Da die Treibstoffkosten für das Schiff erheblichen Schwankungen unterliegen, welche vom Verfrachter nicht absorbiert werden können, haben die Konferenzen einen Auf-/Abschlag auf die Fracht beschlossen, der sich an die jeweilige Entwicklung der Treibstoff kosten anpaßt und als BAF (Bunker Adjustment Factor) Eingang in die Frachtberechnung findet. Ebenfalls können von den Konferenzen Zuschläge (Surcharges) bei extremen Kostensteigerungen für die vom Verfrachter zu tragenden Aufwendungen durch schleppende Abfertigung in den Häfen, Leichterung, Deviation (das Schiff muß auf Grund von zum Beispiel kriegerischen Auseinandersetzungen bzw. durch Sperrung von üblicherweise zu befahrenden Kanälen von der normalen Fahrtroute abweichen) etc. festgesetzt werden, die zu einer Erhöhung der Frachtbelastung führen. Standardmäßig sehen die Tarife Zuschläge für besonders lange bzw. schwere Güter vor.
Während bei der Quotierung der normalen Frachtraten eine zeitliche Begrenzung Anwendung findet, ist für die CAF, BAF und andere Surcharges der Verschiffungszeitpunkt wichtig, das heißt, in diesen Fällen wird der zum Verschiffungszeitpunkt gültige Satz abgerechnet. Frachtminderungen durch Treue-, Zeit-und Sofortrabatte finden in der Praxis nur noch selten Anwendung, da die Frachtraten in Regel «net» sind. Der Befrachter kann entsprechend seines Kontraktes bestimmen, ob die Frachtzahlung einschließlich Zuschlägen bei Auslieferung per Konnossement erfolgen soll (in Konnossementen wird der Vermerk «Freight Prepaid» aufgenommen) oder ob die Bezahlung bei Auslieferung im Bestimmungshafen durch den Empfänger der Ladung vorzunehmen ist (im Konnossement erscheint der Vermerk «Freight Collect»). Bis zur Bezahlung der Fracht steht dem Verfrachter ein gesetzliches Pfandrecht an der Ladung zu. Im Chartergeschäft (Chartervertrag) wird die Frachtvergütung bei Charter des jeweiligen Schiffes bzw. bei Teilladung bei Buchung vor der Verschiffung festgelegt. Es finden in der Regel Lumpsumraten pro Schiffsladung oder für Teilpartien Anwendung. Die Frachtraten sind im Normalfall im Verschiffungshafen bei Auslieferung der Dokumente fällig.
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