auf ein Gemeindegebiet abgestellte und dem Gesetzesauftrag (Baugesetzbuch), folgende vorsorgliche und definitive Entwicklung von Perspektiven (Plänen) durch öffentliche Planungsträger über die Art und Weise der zukünftigen Nutzung von Grund und Boden unter Wahrung der öffentlichen Interessen. Sie berücksichtigt neben der Bauleitplanung (einschl. der Landschafts- und Grünordnungspläne) auch die -Stadtentwicklungsplanung. Sie ist in Regionalplanung, Landesplanung und Raumordnung eingebunden. Ihre fachliche Orientierung ist notwendigerweise sehr vielseitig und reicht von bautechnischen, -rechtlichen und -ökonomischen Aspekten bis zu stadtgeographischen, -architektonischen und -soziologischen Perspektiven.
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