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versicherungstechnische Rückstellungen

Unter dieser Bezeichnung gesondert ausgewiesene, mit dem Versicherungsgeschäft sachlich zusammenhängende und ihm eigentümliche Passivposten in den Bilanzen der Versicherungs Unternehmen. Materiell handelt es sich um passive Rech-nungsabgrenzungsposten, Verbindlichkeiten, Rückstellungen und Tatbestände, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Versicherungsgeschäfts wie Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten wirken.
Die wichtigsten versicherungstechnischen Rückstellungen sind
1. Beitragsüberträge: Teil der zum Soll gestellten Beiträge (Prämien), der für nach dem Bilanzstichtag zu tragende Risiken und Betriebskosten bestimmt ist. Zum Soll gestellte Beiträge sind die gezahlten und die fälligen Forderungen auf Zahlung der Beiträge. Die Berechnung erfolgt pro rata temporis oder nach Näherungsverfahren.
2. Deckungsrückstellung:
a) In derLebens-, Kranken und Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr dieverzinsliche Ansammlung der Sparanteile der Bruttobeiträge. Die versicherungsmathematische Berechnung und die Rechnungsgrundlagen (Rechnungszinsfuß, Sterbetafel, Ausscheideordnung, Tafel der Kopfschäden) sind im Geschäftsplan, der von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist, festgelegt,
b) In der Haftpflicht und Unfallversicherung (Renten-Deckungsrückstellung) der Barwert derkünftigen Rentenzahlungen, die aufgrund von eingetretenen Schadenfällen geschuldet werden. Die Berechnung erfolgt versicherungsmathematisch nach Rechnungsgrundlagen(Rechnungszinsfuß, Sterbetafel), dieim Geschäftsplan gegenüber der Aufsichtsbehörde festgelegt sind.
Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle: Beträge, die zur Regulierung aller, bis zum Bilanzstichtag eingetretenen, aber noch nicht erledigten Versicherungsfälle erforderlich sind. Berücksichtigt werden alle Versicherungsfälle, auch die, die dem Versicherungs Unternehmen noch nicht gemeldet worden sind (Spätschäden). Die Berechnung erfolgt einzeln Fall für Fall; Näherungsverfahren sind zulässig. Die Spätschaden-Rückstellung wird pauschal geschätzt.
Schwankungsrückstellung: die versicherungsmathematisch errechneten Beträge, die erforderlich sind, um erhebliche Schwankungen im jährlichen Schadenbedarf auszugleichen. Insbesondere bei der Versicherung vonElementarschäden (Hagel, Sturm, Feuer) ist ein Ausgleich zwischenBeiträgen und Aufwendungen fürVersicherungsfälle und den Versicherungsbetrieb innerhalb eines Jahres oftnicht möglich. In günstig verlaufendenSchadenjahren werden daher Beträgezurückgestellt, die in schlecht verlaufenden Schadenjahren neben den Jahresbeiträgen zur Verfügung stehen. 5. Rückstellung für Beitragsrückerstattung: Beträge der vom Versicherungs Unternehmen für die Übernahme des Versicherungsschutzes nichtbenötigten Beitragsteile, die an die -Versicherungsnehmer zurückerstattetwerden. Die Rückerstattung erfolgtregelmäßig nach dem Jahr der Entstehung der Beitragsüberschüsse. Sie istvorgeschrieben in der Lebens-, Kranken- und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.

Passivpositionen, die aus Gründen der Versicherungstechnik gebildet werden, um die dauernde Erfüllbarkeit der Leistungen aus den Versicherungsverträgen garantieren zu können. Aus historischen Gründen umfassen die versicherungstechnischen Rückstellungen alle Passiva, die mit dem Versicherungsgeschäft in unmittelbarer Verbindung stehen, also auch passive Rechnungsabgrenzungsposten, Verbindlichkeiten sowie wirtschaftliche Tatbestände, die unter der Berücksichtigung der Eigenart des Versicherungsgeschäfts wie Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten wirken.
Die versicherungstechnischen Rückstellungen, die den mit Abstand grössten Posten der Versicherungsbilanz bilden, treten in folgenden Hauptformen auf:
·    Beitragsüberträge: Wegen der Zeitraumbezogenheit des Versicherungsproduktes betreffen die eingezahlten Prämien oftmals mehrere Perioden. In der Rückstellung für Beitragsüberträge, die einen transitorischen passiven Rechnungsabgrenzungsposten darstellt, werden diejenigen Beiträge gespeichert, die sich auf Folgeperioden beziehen und erst in diesen erfolgswirksam werden.
·    Deckungsrückstellung (Deckungsrücklage, Deckungskapital): Die Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung wird als Differenz der Barwerte der erwarteten künftigen Verpflichtungen und der erwarteten künftigen Prämieneinnahmen berechnet. Sie besteht hauptsächlich aus dem angesammelten verzinslichen Sparkapital der Versicherungsnehmer und der Risikoabgrenzung wegen des Auseinanderfallens der konstanten Markt- mit den Risikoprämien. In der Krankenversicherung tritt die Deckungsrückstellung vorwiegend in der Form der Alterungsrückstellung auf, bei Schadenversicherungsunternehmen nur bei solchen Verträgen, die eine Ansammlung von Sparkapital vorsehen (z. B. kapitalbildende Unfallversicherung).
·    Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle (Schadenrückstellung), Rückkäufe, Rückgewährbeiträge und Austrittsvergütungen: Die Schadenrückstellung ist insb. in der Nichtlebensversicherung von Bedeutung. Sie erfasst alle für die nach dem Bilanzstichtag voraussichtlich entstehenden Zahlungen für Versicherungsfälle, die vor dem Bilanzstichtag eingetreten oder verursacht, aber noch nicht vollständig reguliert sind. Auch Schadenregulierungsaufwendungen werden hierunter verbucht. Endet ein Versicherungsvertrag und sieht der Geschäftsplan eine Ausschüttung an den Versicherungsnehmer vor, so sind die noch anfallenden Zahlungen als Rückstellung für Rückkäufe (bei Kündigung) oder Rückgewähr (bei Zeitablauf) auszuweisen. Austrittsvergütungen treten nur in der Lebensversicherung auf.
·   Rückstellung für die jährlichen Schwankungen im Jahresbedarf (Schwankungsrückstellung): Versicherungsspezifische Reserveposition, die zum zeitlichen Ausgleich der Jahre mit hoher und niedriger Schadenbelastung beitragen soll. Die Schwankungsrückstellung tritt nur bei Schaden-/Unfallund Rückversicherungsunternehmen auf, deren Schadenbedarfe bestimmte Schwankungsbandbreiten übersteigen.
·   Rückstellung für Beitragsrückerstattung: Passivum, das die in der Zukunft an die Versicherungsnehmer auszuschüttenden, bereits entstandenen Überschüsse aufnimmt, sofern sie nicht wie in der Lebensversicherung zum Teil üblich, direkt gutgeschrieben werden. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann gewinnabhängig oder -unabhängig angelegt sein; besondere Bedeutung hat sie in der Lebensversicherung.

Literatur: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüfung der Versicherungsunternehmen, 3. Aufl., Düsseldorf 1989.

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