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Weltabschluss/Weltabschlussbilanz

Als Weltabschluß oder Weltbilanz werden namentlich in Deutschland Konzernabschlüsse multinationaler Konzerne bezeichnet, in die neben den inländischen Konzern Unternehmen auch die ausländischen einbezogen worden sind. Die besondere Bezeichnung ergibt sich daraus, daß die Einbeziehung ausländischer Konzern Unternehmen in Deutschland -anders als beispielsweise in den USA und in Großbritannien bzw. auch nach dem zukünftigen EG-Recht (Konzernbilanzrichtlinie) gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Ein Weltabschluß kann entweder freiwillig neben dem lediglich die inländischen Konzern Unternehmen umfassenden Konzernabschluß aufgestellt werden oder (als sog. befreiender Weltabschluß) die Funktionen des gesetzlich vorgeschriebenen Konzernabschlusses erfüllen. Bei einem zusätzlich aufgestellten Weltabschluß können Form und Methoden der Konsolidierung Grundsätzlich frei gewählt werden. Ein (befreiender) Weltabschluß muß den Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965 für den Konzernabschluß entsprechen (§§ 329ff.). Da das Gesetz die bei der Einbeziehung ausländischer Konzern Unternehmen auttretenden Probleme nicht geregelt hat, ergeben sich zahlreiche Zweifelsfragen. So ist das Maßgeblichkeits-prinzip (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 AktG 1965; unveränderte Übernahme der Vermögenswerte und Schuldposten aus den Einzelabschlüssen) bei der Konsolidierung ausländischer Abschlüsse nicht anwendbar, wenn die Wertansätze im ausländischen Einzelabschluß nicht den Grund sätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Das kann Berichtigungen und partielle Neubewertungen oder sogar die Aufstellung einer sog. Handelsbilanz II notwendig machen (nur zuläsWerbungskosten gem. § 9 EStGsig, soweit hierdurch eine einheitliche Bewertung im Konzern angestrebt wird; substituierte Maßgeblichkeit). Das Kernproblem des Weltabschlusses ist die Methode der Währungsumrechnung (Umrechnung, von ausländischen Konzernabschlüssen im internationalen Konzernabschluß), in der man entweder einen integrierten Bestandteil der Bewertung der einzelnen Vermögensposten und Schulden oder einen Transformationsvorgang sehen kann. Im zweiten Fall kann man sich auf die Umrechnung zum Tageskurs beschränken. Im ersten Fall kommen mehrere Methoden in Betracht, die den einzelnen Bilanzposten unterschiedliche Kurse zuordnen. Die Current-noncurrent-Methode stellt auf das Kriterium der Fristigkeit ab, die Monetary-nonmo-netary-Methode darauf, ob es sich um monetäre Posten (Geld, Wertpapiere, Forderungen und Schulden) handelt oder nicht. Die Temporal-principle-Methode geht von der Fiktion aus, als würde die ausländische Gesellschaft von vornherein in der Währung der Obergesellschaft blichen und bilanzieren. Eine »richtige« Umrechnungsmethode läßt sich augenblicklich noch nicht bestimmen; auch im Ausland haben die (als richtig bezeichneten) Umrechnungsmethoden in der Vergangenheit häufiger gewechselt. Wichtig ist daher, daß eine bestimmte, den Verhältnissen der Obergesellschaft angemessene Methode einheitlich und stetig angewandt sowie verständlich erläutert wird.
Weitere Probleme ergeben sich bei der Kapitalkonsolidierung (deutsche Methode, angelsächsische Methode u. a. m.), bei der Gliederung des Weltabschlusses und dem Auweis einzelner Posten, der Behandlung nicht konsolidierter, aber wesentlicher Beteiligungen ( Equity-Me-thode) und der Berichterstattung im Konzerngeschäftsbericht. Sie sind in einer Vielzahl von Veröffentlichungen behandelt; speziell unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit den gegenwärtigen aktienrechtlichen Vorschriften steht eine Untersuchung des Instituts der Wirtschaftsprüfer aus dem Jahr 1977 (Arbeitskreis »Weltbilanz«).

Konzernabschluss, Konsolidierungskreis

Auch (aber zu eng): Weltbilanz. Konzernabschluss einer Bank, in den die Konzernunternehmen im Ausland einbezogen sind.

(internationaler Konzernabschluss) Konzernabschluss, in den alle Konzernunternehmen, unabhängig von ihrem Sitz, einbezogen werden. Dieses sog. Weltabschlussprinzip ist in § 294 Abs. 1 HGB realisiert, so dass prinzipiell auch alle ausländischen Konzernunternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, soweit nicht ein Einbeziehungsverbot bzw. -wahlrecht gem. §§ 295, 296 HGB zum Tragen kommt. Durch die Einbeziehung ausländischer Konzernunternehmen in den Konsolidierungskreis ergeben sich jedoch gegenüber der Aufstellung eines nationalen Konzernabschlusses folgende zusätzliche Probleme: Ausländische Einzelabschlüsse entsprechen häufig nicht den nationalen Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung; diese müssen folglich an die für das Mutterunternehmen gültigen Bilanz- und Bewertungsnormen (§§ 300, 308 HGB) angepasst werden und können somit nicht unmittelbar für die Konsolidierung Verwendung finden. Der Abschluss ist daher an die nationalen Bilanzierungsnormen anzupassen. Die erforderlichen Umbewertungen und Umgliederungen erfolgen in einer Handelsbilanz II. Dieser Abschluss ist schliesslich in die nationale Währung zu transformieren. Für die erforderliche Umrechnung in die einheimische Währung bestehen weder für die Bundesrepublik noch für die EG-Staaten gesetzlich normierte Währungsumrechnungsmethoden. Die Umrechnung kann daher nach unterschiedlichen Kriterien erfolgen. Bei der Stichtagsmethode werden alle Bilanzpositionen und die Aufwendungen der Gewinn- und Verlustrechnung mit dem am Bilanzstichtag geltenden Devisenmittelkurs umgerechnet. Für die Gewinn- und Verlustrechnung wird — wegen der Zeitraumbezogenheit dieser Rechnung — häufig auch der durchschnittliche Kurs der Abrechnungsperiode verwendet. Bei der Fristigkeitsmethode (Current-noncurrent-method) bestimmt sich der Umrechnungskurs nach der Bindungsdauer der Vermögens- bzw. Schuldposition. Anlagevermögensgegenstände, langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital werden mit Kursen, die zum Zeitpunkt der Anschaffung, Entstehung oder Aufnahme galten, umgerechnet. Für kurzfristige Positionen wird der Stichtagskurs verwendet, für die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung findet der Durchschnittskurs der Abrechnungsperiode Anwendung. Bei der Geldcharaktermethode (Monetarynonmonetary-method) werden die Nominalgüter und Schulden mit dem Tageskurs, die Realgüter und das Eigenkapital mit den historischen Kursen und die Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung mit monatlichen Durchschnittskursen umgerechnet. Die Zeitbezugsmethode (Temporal-principle-method) setzt den Umrechnungskurs des Zeitpunkts, auf den sich der Wertansatz der betreffenden Position bezieht, an. Demnach sind in der Bilanz Anschaffungswerte mit dem Kurs, der zum Anschaffungszeitpunkt gegolten hat (historischer Kurs), Tageswerte mit dem Kurs am Bilanzstichtag (Tageskurs) und Zukunftswerte mit dem zum Realisierungszeitpunkt erwarteten Kurs (Zukunftskurs) umzurechnen. In der Gewinn- und Verlustrechnung wird für die Abschreibungen und den Stoffverbrauch der Kurs der entsprechenden Vermögensgegenstände herangezogen; für die übrigen Positionen wird der Jahresdurchschnittskurs angewendet.             Literatur: Adler, H./Düring, W.ISchmaltz, K., Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 5. Aufl., Stuttgart 1987. Busse von Colbe, W./Ordelheide, D., Konzernabschlüsse, 6. Aufl., Wiesbaden 1991. Küting, K./Weber, C.-P., Handbuch der Konzernrechnungslegung, Stuttgart 1989. v. Wysocki, K.IWohlgemut, M., Konzernrechnungslegung, 4. Aufl., Düsseldorf 1991.

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