Die deutsche Gerichtsbarkeit kennt fünf Gerichtszweige: Die ordentliche Gerichtsbarkeit (Zivil und Strafgerichtsbarkeit), die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Das Verfahren vor den Gerichten der verschiedenen Gerichtszweige ist in den jeweiligen Verfahrensordnungen geregelt: Der Zivilprozeßordnung (ZPO), der Strafprozeßordnung (StPO), dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dem Sozialgerichtsgesetz (SGG) und der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Zuständigkeit der Zivilgerichte Vor den Zivilgerichten (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerich-te, Bundesgerichtshof) wird nur über die sog. bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten i. S. des § 13 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entschieden. Von dieser Rechtswegzuständigkeit der Zivilgerichte ist die sachliche Zuständigkeit der aufgezählten Gerichte und die örtliche Zuständigkeit zu unterscheiden. Das Amtsgericht ist sachlich zuständig für vermögensrechtliche Ansprüche bis zu 3000 DM und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für bestimmte Mietstreitigkeiten, Streitigkeiten von Reisenden und Wirten u. a. sowie in den sonstigen Fallen des § 23 und des % 23 a GVG; außerdem ist das Amtsgericht nach § 23b GVG für Familiensachen zuständig. Die Landgerichte sind insbesondere für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind (§ 71 Abs. 1 GVG). Bei den Landgerichten können auch Kammern für Handelssachen gebildet werden, die für Handelssachen i. S. des § 95 GVG zuständig sind; der Rechtsstreit wird allerdings nur dann vor einer Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt (§ 96 Abs. 1 GVG).
Die örtliche Zuständigkeit (der sogenannte Gerichtsstand) richtet sich dagegen nach den §§ 12 ff. ZPO. Maßgebend ist Grundsätzlich der Wohnsitz des Beklagten bzw. der Sitz der Firma, die verklagt wird. Unter Kaufleuten ist auch eine Vereinbarung über den Gerichtsstand zulässig, auch durch Gerichtsstandklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern diese nach AGBG Vertragsbestandteil geworden sind (§38 ZPO).
2. Verfahren vor den Zivilgerichten Das Zivilverfahren wird durch Klageerhebung eingeleitet; die Klage ist erhoben durch Zustellung der Klageschrift an den Beklagten (§ 253 ZPO).
Das Verfahren vor den Zivilgerichten wird durch folgende Leitgedanken geprägt:
VerfügungsGrund satz: Die Parteien bestimmen Einleitung, Beendigung und Streitgegenstand des Verfahrens. So kann etwa durch Klagerücknahme (§ 269 ZPO, übrigens mit der Wirkung, daß ein bereits ergangenes, nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird), übereinstimmende Erklärung der Erledigung in der Hauptsache oder Vergleich ein Verfahren ohne Fällung eines Urteils beendet werden.
BeibringungsGrund satz: Es ist Sache der Parteien, die für die Streitentscheidung erforderlichen Tatsachen beizubringen und ggf. zu beweisen. Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 169 GVG) mit den Einschränkungen der §§ 170 ff. GVG.
Unmittelbarkeit und Mündlichkeit des Verfahrens, s. §§ 128 ff. ZPO. Gewährung rechtlichen Gehörs, d. h. dem verfassungsrechtlich (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährleisteten Recht, sich sachlich äußern zu dürfen. ZusammenfassungsGrund satz (Konzentrationsmaxime) besagt, daß das Gericht den Prozeß so beschleunigt behandeln soll, daß er möglichst in einer einzigen mündlichen Verhandlung erledigt werden kann. Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so wird über ihn durch Endurteil (§ 300 ZPO) entschieden.
3. Rechtsmittel
Gegen die im ersten Rechtsweg erlassenen Endurteile kann binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung des Urteils (§ 516 ZPO) das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden, wenn die Beschwerde 500, DM übersteigt (§§511, 511a ZPO). Die Berufung führt zu einer Überprüfung der Sach und Rechtslage. Das gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteilen zulässige Rechtsmittel der Revision (§ 545 ZPO) führt dagegen nur zu einer Überprüfung der Rechtslage. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist statthaft, wenn es entweder von der ZPO besonders zugelassen wird oder gegen Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen wird ($ 567 ZPO). 4. Vollstreckung
Die Zwangsvollstreckung findet stattaus für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteilen, aus rechtskräftigenEndurteilen sowie aus den sonstigenVollstreckungstiteln des § 794 ZPO. Im Vollstreckungsverfahren stehendem Vollstreckungsschuldner dieRechtsbehelfe der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO, bei Einwendungen gegen den im Urteil festgestellten Anspruch), der Erinnerung(§ 766 ZPO, bei Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung) und der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO, gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können) zur Verfügung. wird durch die Zwangsvollstreckungin das Vermögen Dritter eingegriffen(z. B. eines Vorbehaltsverkaufes), sohaben diese die Möglichkeit, Drittwi-äerspruchsklage nach § 771 ZPO einzulegen.
Die ZPO regelt den Zivilprozeß (Streitverfahren in Angelegenheiten des Privatrechts). Sie regelt insbesondere den Klageweg, Anträge der Parteien, Fortgang der Verhandlung, Urteilsverfahren usw. Sie ist insbesondere von Bedeutung für die Regelung von Unterhaltsund Lohnpfändungsverfahren (Lohn).
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