Absetzung für Substanzverringerung / Substanzwertabschreibung (AfS) ist eine steuerrechtlich zulässige Art der Abschreibung bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen oder Kiesgruben. Bei diesen Unternehmen ergibt sich die Wertminderung des Anlagevermögens nicht durch die Nutzungsdauer, sondern durch die höhe des Substanzverzehrs.
Nach 5 7, Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Abbau der Ausbeutesubstanz bei Bergwerken, Steinbrüchen usw. in einem Abschreibungsposten im Jahresabschluß und auch in der Kostenrechnung zu berücksichtigen. Als Abschreibungsverfahren sind bilanziell und kostenrechnerisch zulässig:
1. lineare Abschreibung.
2. Abschreibung nach Maßgabe des Substanzabbaus.
(AfS) Nach § 7 Abs. 6 EStG ist insbesondere bei Bergbau Unternehmen, Steinbrüchen und anderen Gewinnungsbetrieben (Ton und Kiesgruben, Erdgas und Erdöl Unternehmen) an Stelle der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) eine AfS zulässig, da die wirtschaftliche Tätigkeit zwangsläufig mit der Ausbeutung der Substanz der Wirtschaftsgüter verbund en ist. Das Verteilungsverfahren der jährlichen steuerlichen Absetzungsbeträge vollzieht sich nach der Formel: Anschaffungskosten x jährl. SubstanzGesamtsubstanz entnähme Besondere Schwierigkeiten bereitet die Ermittlung der Gesamtsubstanz. Hier verbleiben trotz Heranziehung geologischer Gutachten Ermessensspielräume. Ebenso ist die Ermittlung der Anschaffungskosten nicht immer einfach. Dies gilt beim Kauf von Lagerstätten, da die auszubeutende Substanz von den Aufbauten und Betriebsvorrichtungen zu trennen ist, selbst wenn diese rechtlich wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens sind; es gilt aber auch insbesondere dann, wenn die Bodenschätze nicht gekauft, sondern entdeckt wurden. In solchen Fällen kann es notwendig sein, fiktive Anschaffungskosten zu ermitteln.
bilanzielle Abschreibungen
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