(AfaA) Die AfaA soll Wertminderungen, die ihre Ursache in außergewöhnlichen technischen (Brand, Explosion, Hochwasser, Mehrschichtnutzung etc.) oder wirtschaftlichen (wirt schaftliche Veralterung, technischer % Fortschritt, Verlust von AbsatzgebieX ten etc.) Gründen haben, steuerlich berücksichtigen. Dies kann dadurchgeschehen, daß entweder die bisher geplante Nutzungsdauer verkürzt wird, oder indem ein einmaliger Be1 trag zusätzlich zur normalen Absetzung für Abnutzung (AfA) abge3 setzt wird. Eine besondere Variante der außerordentlichen Abschreibung ist die Teilwertabschreibung. Obschon AfaA und Teilwertabschreibung letztlich zum gleichen Ergebnis führen, unterscheiden sie sich in der Anwendung wie folgt: TeilwertabSchreibungen sind bei allen bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgütern möglich, die AfaA dagegen nur bei »abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, soweit sie nicht bisher degressiv abgeschrieben wurIden (Ausnahme: Gebäude). Die Teil Wertabschreibung ist nur bei den GeIwinnermittlungsmethoden nach § 4 »Abs. 1 und § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) erlaubt, während die AfaA auch bei anderen Methoden der Ermittlung von Einkünften, insbesondere bei Vermietung und Verpachtung, zur Anwendung gelangen kann.
bilanzielle Abschreibungen
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