Der Bundesarbeitsminister oder die jeweiligen Landesminister haben die Möglichkeit, Tarifverträge durch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung auf nichttarifvertragsgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszudehnen. Die tatsächliche Bedeutung dieser Möglichkeit wird weithin überschätzt: So wurden Altersgrenze 15 z. B. 1998 von insgesamt rund 50000 Tarifverträgen nur 588 oder 1,18 % für allgemein verbindlich erklärt. Selbst von diesen bezog sich nur der geringste Teil auf Tarifabmachungen über Löhne und Gehälter.
Anordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, durch die die normativen Bestimmungen eines Tarifvertrages über die Mitglieder der Tarifvertragsparteien hinaus auf nicht oder anders organisierte Personen erstreckt werden (§5 Tarifvertragsgesetz). Sie wird entweder als Rechtsverordnung oder als Verwaltungsakt angesehen und endet mit Ablauf des Tarifvertrages. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung soll Missständen begegnen, die sich bei fehlender Tarifgebundenheit in Zeiten nachlassender Konjunktur und gefährdeter Vollbeschäftigung ergeben könnten. Verhindert werden soll einerseits, dass Gewerkschaftsmitglieder beim Wettbewerb um knapp gewordene Arbeitsplätze von Aussenseitern, die auf untertarifliche Arbeitsbedingungen eingehen, verdrängt werden ("Schmutzkonkurrenz"), andererseits, dass Arbeitgeber sich durch bevorzugte Einstellung von Aussenseitern Konkurrenzvorteile durch untertarifliche Entlohnung verschaffen ("Lohndrückerei"). Die praktische Bedeutung der Allgemeinverbindlich- keitserklärung hat deshalb, vor allem im Baugewerbe, in den vergangen Jahren ständig zugenommen.
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