Anfrage heißt die rechtlich vollkommen unverbindliche Bitte an einen Anbieter, über dessen Produkte und Leistungen, die Preise und Bedingungen Informationen zu erhalten. Angebot 1. Im rechtlichen Sinne: als Willenserklärung der erste Schritt zu einem Vertragsabschluss (sogenannter Antrag gem. § 145 BGB). Bietet also Huber dem Feinkosthändler Sepp Murks Güter oder Leistungen so dar, dass Murks durch ein bloßes „ja, angenommen" einen Vertragsabschluss herbeiführen kann, dann liegt ein Angebot vor. Im Angebot muss der Wille des Anbietenden, sich rechtlich zu binden (Bindungswille), klar zum Ausdruck kommen. Ein Beispiel sind die Schokokuß-Verkaufsautomaten der Huber AG. Jörg Munter (ausnahmsweise einmal ehrlich) wirft eine Münze ein, und der Automat gibt die Haselnüsse frei. Kein rechtlicher Bindungswille ist bei Inseraten in der Zeitung gegeben. Dies sind nur Aufforderungen zur Abgabe eines Antrags, der zum Vertragsabschluss führen soll. Im Wirtschaftsleben ist es häufig so, dass der Anbietende ein unverbindliches Angebot unterbreitet (durch einen Zusatz im Angebot, sog. Freizeichnungsklausel: freibleibend/ohne Obligo). Dies bedeutet: Der Anbietende ist an sein Angebot oder Teile hiervon rechtlich nicht gebunden. Auf einzelnen Märkten: die Mengen an Gütern und Leistungen, die die Verkäufer auf diesen Märkten absetzen wollen. In der Gesamtwirtschaft: die insgesamt auf den Inlandsmärkten zum Verkauf bestimmte Produktion aus inländischen, aber auch aus ausländischen Quellen (Import).
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