Begr. f. die von einem Gebietsansässigen in einem fremden Wirtschaftsgebiet unterhaltene gewerbliche Niederlassung. Als Niederlassung gelten die Geschäftsräume (Betriebsstätten) eines Kaufmanns. Es handelt sich um eine gewerbliche Niederlassung, wenn mit ihr dauerhafte wirtschaftliche Bindungen geschaffen werden. A. sind nach deutschem Auslandssteuerrrecht grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Einkünfte, die in A. erzielt werden, unterliegen in Deutschland der Besteuerung. Da sie auch im ausländischen (Quellen-)Staat besteuert werden, greift die Doppelbesteuerung. Vgl. Doppelbesteuerungsabkommen.
Auslandsniederlassungen sind eine mögliche Form der Bearbeitung ausländischer Märkte, die über eine reine Exporttäligkeit (Export) hinausgeht (Marfeteintritts-strategien). Für Niederlassungen gibt es ein großes Funktionsspektrum und eine Vielzahl unterschiedlicher Bedeutungen. Die Spanne reicht dabei von einem Kontaktbüro (Repräsentanzbüros) über Produktionsbetriebe bis hin zu eigenständigen Tochtergesellschaften mit allen Wertschöpfungsphasen (vgl. Hünerberg, 1994, S. 127).
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