Scheck, der von dem gezogenen Kreditinstitut in bar ausgezahlt werden muß. Ein Barscheck des Kontoinhabers erfüllt zugleich die Quittungsfunktion.
Nach dem deutschen Scheckgesetz ein Scheck, dessen Gegenwert die bezogene Bank an den berechtigten Scheckinhaber in bar auszahlen kann.
ist ein • Scheck, gegen dessen Vorlage beim bezogenen Kreditinstitut Barauszahlung des Scheckbetrages erfolgt. Gegensatz: Verrechnungsscheck.
Hierbei handelt es sich um einen Scheck, der bar eingelöst werden kann. Das heißt, der Scheckinhaber erhält beim Einreichen des Schecks auf der Bank den auf dem Scheck aufgedruckten Geldbetrag als Bargeld. Soll der Betrag nicht bar ausbezahlt, sondern dem Konto des Inhabers gutgeschrieben werden, stellt man einen Verrechnungsscheck aus.
Scheck, dessen Betrag am Bankschalter der bezogenen Bank dem Vorlegenden in bar ausgezahlt wird. Eine besondere Legitimation des Vorlegenden wird dabei normalerw. nicht verlangt, da es sich um einen Inhaberscheck handelt. Ggs.: Verrechnungsscheck.
Ein Barscheck kann grundsätzlich von jeder Bank, der er vorgelegt wird, bar ausgezahlt werden. Einschränkend ist jedoch anzumerken, dass eine Bank, die nicht die bezogene Bank ist und die deswegen über keine Informationen verfügt, ob der Scheckaussteller solvent ist, nur in Ausnahmefällen und nur dann bar auszahlt, wenn sie die Sicherheit der Einlösung des Schecks in irgendeiner Form erlangt. Ein Barscheck kann durch entsprechende Vermerke zum Verrechnungsscheck gemacht werden, aber nicht umgekehrt.
Im Gegensatz zum Verrechnungsscheck wird ein Barscheck vom entsprechenden Kreditinstitut, auf das der Scheck gezogen ist, an den Scheckinhaber in bar ausgezahlt.
Scheck, der dem Inhaber bei Vorlage in bar ausbezahlt werden kann. Der Scheckeinreicher kann selbst entscheiden, ob er sich den Scheckbetrag in bar auszahlen oder auf seinem Konto gutschreiben lässt. Erst durch den Vermerk „nur zur Verrechnung" wird ein Scheck zum Verrechnungsscheck.
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