In der Praxis überwiegend übl. Scheck, der auf seiner Vorderseite den Vermerk »Nur zur Verrechnung« trägt. Die bezogene Bank darf ihn nicht in bar einlösen; tut sie es doch, haftet sie für evtl. entstehenden Schaden. Er wird durch Gutschrift dem Inhaber bzw. Einreicher vergütet. Gutschrift gilt als Zahlung. Der Begünstigte muss ein Bankkonto haben. Der Verrechnungsvermerk kann weder gestrichen noch widerrufen werden. Jeder Scheckinhaber kann jedoch einen Bar- jederzeit nachträglich zum Verrechnungsscheck machen, indem er den Vermerk anbringt. Das in der Praxis manchmal geübte Verfahren, einen Scheck mit 2 parallelen Strichen zu versehen, macht diesen nicht zum Verrechnungsscheck, sondern zum gekreuzten Scheck. Ein solcher wird allerdings in Deutschland wie ein Verrechnungsscheck behandelt.
Ein mit dem Vermerk "nur zur Verrechnung" oder einem gleichbedeutenden Vermerk (z. B. angebrachte Doppelstriche) versehener Scheck. Schecks mit der sog. Verrechnungsklausel dürfen gem. Art. 39 ScheckG keinesfalls in bar ausgezahlt werden. Sie sind daher weitgehend vor Fälschung und Verlust gesichert.
Die Einlösung des Verrechnungsschecks erfolgt auf dem Wege der Gutschrift (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung. Wird der Verrechnungsscheck in bar eingelöst und entsteht hierdurch ein Verlust, so haftet der Bezogene bis zur Höhe der Schecksumme.
Nach dem deutschen Scheckgesetz ein Scheck, bei dem auf der Scheckvorderseite der Vermerk «nur zur Verrechnung» oder ein gleichbedeutender Vermerk angebracht ist. Den Scheckgegenwert darf die bezogene Bank nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.
Scheck, der den Aufdruck oder die zusätzliche - meist zwischen zwei Schrägstriche geschriebene - Weisung enthält „Nur zur Verrechnung“. Die auf dem Scheck angegebene bezogene Bank darf diesen Scheck nicht bar auszahlen, sondern nur einem Konto gutschreiben. Damit ist der Inhaber bekannt. Ein Missbrauch ist nicht so einfach möglich wie beim Barscheck. Der Verrechnungsscheck wird auch von anderen Stellen in der Regel nicht bar ausgezahlt.
Der Verrechnungsscheck wird auch als Überbringerscheck bezeichnet. Umgangssprachlich hat sich das Kürzel V-Scheck eingebürgert.
Der Verrechnungs- oder Überbringerscheck ist eine besonders sichere Form des Schecks und wird daher im Zahlungsverkehr sehr häufig verwendet. Beim Überbringerscheck ist die Barauszahlung ausgeschlossen, das heißt, der Inhaber des Schecks erhält bei Einreichung nicht sofort Bargeld. Durch den Vermerk »Nur zur Verrechnung« auf dem Scheckformular wird angezeigt, daß der Scheckbetrag dem Konto des Überbringers gutgeschrieben werden soll. Auf diese Weise kann festgestellt werden, zu wessen Gunsten der Scheck eingereicht wurde, denn der Inkassoweg des Schecks läßt sich bis zum Konto des Einreichers verfolgen. Damit kann einer unrechtmäßigen Einlösung begegnet werden.
Der Vermerk „Nur zur Verrechnung” oder ein gleichbedeutender Vermerk quer auf der Vorderseite des Schecks untersagt, dass dieser Scheck bar ausgezahlt wird. Ausländische Schecks tragen statt des deutschen Verrechnungsvermerks „Nur zur Verrechnung” im Allgemeinen einen sog. Kreuzungsvermerk (Kreuzvermerk, Crossing-Vermerk), d.h. zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Schecks, zwischen denen meistens der Vermerk „& Cie” bzw. „& Co” steht. Die bezogene Bank darf einen Verrechnungsscheck nur durch Gutschrift (Verrechnung) einlösen. Jeder Scheckinhaber kann einen Barscheck durch einen entsprechenden Vermerk zum Verrechnungsscheck machen, aber nicht umgekehrt.
Siehe Scheck.
Scheck, der durch den Zusatz »nur zur Verrechnung« besonders gekennzeichnet ist. Verrechnungsschecks können nicht bar eingelöst werden, sondern werden einem Konto gutgeschrieben.
Siehe auch: Scheck
Scheck, auf dessen Vorderseite (aus Sicherheitsgründen) der Vermerk „nur zur Verrechnung" angebracht ist. Bei einem V. kann der Scheckbetrag nur durch Gutschrift auf einem Konto eingelöst werden; bei ihm ist Barauszahlung ausgeschlossen.
Vorhergehender Fachbegriff: Verrechnungssätze für Verwaltungsgemeinkosten | Nächster Fachbegriff: Verrechnungsverbot
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|