subjektive Einschränkung der Gewerbefreiheit, indem der Marktzutritt von bestimmten fachlichen Qualifikationen, die eine längere Fachausbildung und eine entsprechende Abschlussprüfung erfordern, abhängig gemacht wird. Der Befähigungsnachweis ist Voraussetzung für die selbständige Ausübung des erlernten Berufs; er hat besondere Bedeutung im Handwerk. Der kleine Befähigungsnachweis (1908 eingeführt) setzt eine Meisterprüfung nicht für die Begründung eines Handwerksbetriebes, sondern nur für die Lehrlingsausbildung voraus. Demgegenüber erfordert der grosse Befähigungsnachweis (1935 eingeführt) die Meisterprüfung als Voraussetzung für den selbständigen Betrieb eines Handwerks sowie die Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen. In der Bundesrepublik ist nach der Handwerksordnung zur Eintragung in die Handwerksrolle, die Voraussetzung für den Betrieb eines selbständigen Handwerks ist, der Befähigungsnachweis erforderlich. Diese Vorschrift wurde jedoch aus Wettbewerbsgründen und unter dem Aspekt der Gewerbefreiheit durch Ausnahmebestimmungen (Ablegung gleichwertiger Prüfungen, Zulassung bei vorhandenen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne Meisterprüfung, Zulassungserteilung unter Auflagen und Befristungen) aufge- lockert. Der Befähigungsnachweis gilt als ein Mittel zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Handwerks. Auf der anderen Seite bildet er eine Marktzutrittsschranke und wirkt insofern als Wettbewerbsbeschränkung. Seine Beurteilung ist umstritten. Eine Ablehnung des Befähigungsnachweises liesse sich nur dann rechtfertigen, wenn nachgewiesen würde, dass die gesamtwirtschaftlichen Nachteile der Schutzwirkung die Vorteile überwiegen, die sich aus der Vermeidung einer Wettbewerbsübersteigerung und aus der Qualifikationssicherung ergeben.
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