(auch Verwaltungsrat). Freiwilliges Aufsichtsorgan bei Personengesellschaften und nicht mitbestimmten Kapitalgesellschaften, insbesondere klein- und mittelständischen Unternehmen. Zweck des Beirats kann neben der Überwachung der Geschäftsführung auch die Übernahme von Beratungsaufgaben oder die Wahrnehmung einer Schlichtungsfunktion sein.
Den bei den Grossbanken, inzwischen aber auch bei anderen Banken eingerichteten Beiräten kommt -neben der (behaupteten) Förderung der Wirtschaftsnähe der Geschäftspolitik - beratende Funktion zu; in praxi ist diese bedeutungslos, und sie werden meist aus anderen Gründen (Repräsentation, Ersatz für nicht mögliche Aufsichtsratsberufung, nicht näher umreissbare »Verdienste« u. dgl.) eingerichtet und besetzt. Häufig handelt es sich bei den Gremien im Wesentlichen um eine ein- bis max. zweimal im Jahr stattfindende »gesellschaftliche Veranstaltung« mit zusätzlichen Vergütungen für die Beiratsmitglieder ohne erkennbare Gegenleistung.
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