Kreditbetrug, Scheckbetrug.
durch Täuschung verursachte Schädigung des Vermögens, durch die sich der Täter selbst oder einen anderen zu Unrecht bereichern will. Merkmale des gesetzlichen Tatbestands (§ 263 StGB) sind die Täuschungshandlung (Tätigkeit, die den Irrtum herbeiführt), der Irrtum des Opfers (unrichtige Tatsachenvorstellung), die Vermögensverfügung (Verhalten, das das Vermögen des Getäuschten oder eines Dritten verringert und das des Täters erhöht), ein Vermögensschaden (Minderung einer Wertsumme aus der Sicht des Betroffenen) und die Absicht des Täters, sich oder einen anderen zu bereichern, ohne dass ein Anspruch auf eben diese Bereicherung besteht. Der Betrug ist mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet. Auch der Versuch ist strafbar. Unter den juristischen Tatbestand des Betrugs fällt eine Vielzahl tatsächlicher Sachverhalte, von der Zechprellerei bis zum Wirtschaftsverbrechen. Zur Wirtschaftskriminalität gehört der Betrug nur, wenn er als Teil eines Betriebsprozesses begangen wird. Die Zahl der wegen Betrugs Verurteilten lässt daher keinen Schluss auf den Umfang der Wirtschaftskriminalität zu. Betrugsverwandte Tatbestände sind der Subventionsbetrug (§ 264 StGB), der Versicherungsbetrug (§265 StGB), der Kreditbetrug (§265b StGB), der Kapitalanlagebetrug (§264a StGB), der Computerbetrug als Teil der Computerkriminalität (§ 263 a StGB) und der Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b StGB). Literatur: Geerds, D., Wirtschaftsstrafrecht und Vermögensschutz, Lübeck 1990. Maurach, KJ Schroeder, F.-CJMaiwald, M., Strafrecht, Besonderer Teil, Teilband 1, 7. Aufl., Heidelberg, Karlsruhe 1988.
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