allgemein die durch Täuschung über den Wert bestimmter Geldanlagen verursachte Vermögensschädigung mit dem Ziel der Bereicherung des Täters. Als Täter kommen vor allem unseriöse "Anlageberater" und Firmenleiter in Frage, die in betrügerischer Absicht Kapitalerhöhungen vornehmen. Geschieht der Betrug bereits im Gründungsstadium von Unternehmen, liegt Gründungsschwindel vor. Erscheinungsformen des Kapitalanlagebetrugs sind vor allem der Vertrieb von Mitunternehmeranteilen unter Vorspiegelung von Steuervorteilen, der Vertrieb wertloser Aktien oder Grundstücke (zumeist im Ausland) und die unseriöse Vermittlung von Warentermingeschäften. Gemäss § 264 a StGB begeht Kapitalanlagebetrug, wer im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder Anteilen an Unternehmen in Prospekten oder anderen Darstellungen unrichtige Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt. Die Täuschung eines individuellen Anlegers, die Irrtumserregung oder ein Schaden sind hierbei nicht erforderlich (sog. abstraktes Gefährdungsdelikt). Unrichtige Angaben über Umstände, die für die Bewertung der Wertpapiere oder Anteile erheblich sind, können auch nach § 88 BörsG strafbar sein ( Kursbetrug). Die Zahl der wegen Kapitalanlagebetrugs i.S.d. § 264a StGB Verurteilten ist bisher sehr klein (1989: sechs Personen). Literatur: Richter, H., Kapitalanlagebetrug, in: Handwörterbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, Loseblattsammlung, Heidelberg 1988.
Vorhergehender Fachbegriff: Kapitalanlagebesicherung | Nächster Fachbegriff: Kapitalanlagegesellschaft
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|