[s.a. Exportförderung; Exportkreditversicherung] Für Kapitalanlagen (Direktinvestitionen) deutscher Unternehmen im Ausland gewährt die Deutsche Bundesregierung Garantien zur Absicherung der politischen, nicht jedoch der wirtschaftlichen Risiken (Außenhandelsrisiken). Diese Absicherungsmöglichkeit wurde 1960 eingeführt und ist seitdem zu einem wesentlichen Instrument geworden, durch das die Bundesrepublik Deutschland private Investitionen im Ausland fördert (Investitionsjörde-rmgsverträge). Auf Antrag können folgende Kapitalanlagen besichert werden:
- Beteiligungen an ausländischen Unternehmen
- Kapitalausstattungen von Niederlassungen und beteiligungsähnliche Darlehen.
Betragsmäßige Begrenzungen bestehen nicht. Die Laufzeit beträgt bis zu 15 Jahre, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 20 Jahre. Garantiefähig sind nur Neuinvestitionen, nicht jedoch bereits bestehende Kapitalanlagen. Es ist daher erforderlich, den Garantieantrag vor Leistung auf die Kapitalanlage zu stellen, und zwar auch dann, wenn Einzelheiten der geplanten Kapitalanlage noch offen sind. Die Garantie wird wirksam mit der Aushändigung der von der Bundesschuldenverwaltung unterzeichneten Garantieerklärung. Diese enthält alle für die Garantie maßgebenden Bestimmungen.
Der Garantienehmer muss sich an einem etwaigen Verlust mit mindestens 5% beteiligen. Diese Selbstbeteiligung darf nicht anderweitig abgesichert werden. Mit der Bearbeitung der Garantien sind die PwC Deutsche Revision AG (Hamburg) und die Hermes Kreditversicherungs-AG (Hamburg) beauftragt (Mandatare des Bundes). Die Federführung liegt bei der PwC Deutsche Revision AG, während HERMES bei den Ausfuhrgewährleistungen des Bundes federführend ist. Ein Erfahrungsaustausch mit den Stellen und Institutionen anderer Länder, die über ähnliche Garantieinstrumente verfügen, erfolgt über die Mitgliedschaft in der Berner Union.
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