Von einer Bilanzberichtigung spricht man, wenn ein » Steuerpflichtiger eine dem Finanzamt bereits eingereichte Steuerbilanz ändert, weil der Bilanzansatz eines Wirtschaftsgutes gegen zwingende steuerrechtliche Vorschriften verstößt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG, Abschnitt 15 Abs. 1 EStR; vgl. auch Bilanzänderung). Der Steuerpflichtige muß eine Bilanzberichtigung vornehmen, solange ein auf der betreffenden Steuerbilanz aufbauender Steuerbescheid nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) noch geändert werden kann. Ein unzulässiger Bilanzansatz ist Grundsätzlich bis zur Fehlerquelle zu berichtigen. Das ist nicht möglich, wenn aufgrund der Bilanzen früherer Jahre bereits Steuerveranlagungen erfolgt sind, die nach den Vorschriften der Abgabenordnung nicht mehr geändert werden können. Dann ist eine Fehlerberichtigung in der Schlußbilanz des ersten Jahres vorzunehmen, dessen Steuerveranlagung noch geändert werden kann.
Korrektur einer fehlerhaften Bilanz (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG). Im Gegensatz zur Bi- lanzänderung setzt die Bilanzberichtigung die Zustimmung des Finanzamts nicht voraus. Sind durch eine fehlerhafte Bilanz jedoch Steuereinnahmen verkürzt worden, so ist der Steuerpflichtige nach § 153 AO verpflichtet, dem Finanzamt den Fehler nach seiner Aufdeckung anzuzeigen.
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