Gesamtheit aller rechtlichen Regelungen, die den Boden betreffen. In
der Bundesrepublik Deutschland sind dazu zahlreiche Regelungen aus
privat-rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Bereichen getroffen worden. Die Bodenordnung
wird durch das Bodenrecht entscheidend mitgestaltet.
Gemäß Art. 14 Grundgesetz ist das Privateigentum
am Boden Verfassungsgut. Das Recht des privaten Grundeigentums und der damit
verbundenen Nutzungs- und Verfügungsrechte behandelt den Boden als eine
unbewegliche Sache. Eine Verwertung des Bodens als Kreditsicherheit ist durch Grundpfandrechte
(Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld) im BGB geregelt. Der Grundstücksverkehr
ist durch staatliche Vorschriften reguliert: Kataster, Grundbuchzwang,
Beurkundungszwang von Grundstücksgeschäften.
Mit dem Rechtsgut der freien Verfügung über den Boden konkurrieren
andere rechtliche Ansprüche, die dem Grundeigentum zahlreiche Beschränkungen
auferlegen. Diese Einschränkungen resultieren aus den Wirkungen, die von
Dispositionen auf Teilflächen auf einen größeren Gesamtraum ausgehen können.
Derartige Beschränkungen ergeben sich aus Ansprüchen der Raum- und
Landesplanung, des Bauplanungs- und Baurechts, des Wohnrechts, des
Nachbarrechts, des Bergrechts, des Landwirtschafts- und Forstrechts, den Ansprüchen von Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz, des
Wege- und Verkehrsrechts und des Wasserrechts. In bestimmten Fällen kann sogar
die Enteignung von Boden erfolgen.
Das Spannungsfeld zwischen privatwirtschaftlichen Rechten am Boden und
den aus einem gesamtwirtschaftlichen Anspruch abgeleiteten Planungs- und
Einschränkungsansprüchen des Staates unterliegt dem historischen Wandel, dem
auch das Bodenrecht folgt.
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